Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen vom 3. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I
Im Streit steht die Übernahme von Umzugskosten der Klägerin. Dies lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 17.2.2014; Widerspruchsbescheid
vom 14.5.2014). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 18.9.2015;
Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Nordrhein-Westfalen vom 3.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt,
die Berufung der Klägerin gegen den ihr laut Postzustellungsurkunde am 23.9.2015 zugestellten Gerichtsbescheid sei unzulässig,
weil sie nicht innerhalb der bis 23.10.2015 laufenden Berufungsfrist, sondern erst am 26.10.2015 eingelegt worden sei und
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht ersichtlich seien.
Die Klägerin hat beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt und zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
II
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung); daran fehlt es hier. Vorliegend hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn es ist nicht ersichtlich,
dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg
wäre nur zu bejahen, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; dem steht bereits entgegen, dass die Klägerin nicht fristgerecht Berufung gegen
den Gerichtsbescheid des SG eingelegt hat. Dies hindert eine Überprüfung der Entscheidung in der Sache durch das Revisionsgericht, unabhängig vom Vortrag
eines Prozessbevollmächtigten.
Die Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Sie kann beim BSG wirksam nur durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden (§
73 Abs
4 SGG). Darauf ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden. Die Entscheidung kann
deshalb nach §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.