BSG, Beschluss vom 23.03.2016 - 8 SO 5/16 S
Vorinstanzen: LSG Nordrhein-Westfalen 07.03.2016 L 12 SO 79/16 B ER , SG Dortmund S 62 SO 43/16 ER
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. März 2016 werden
als unzulässig verworfen.
Die Anträge der Antragsteller, ihnen für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H. beizuordnen, werden abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat auf die Beschwerde der Antragsgegnerin den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 11.2.2016 geändert und den Antrag der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgewiesen; dabei
hat es darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung unanfechtbar ist (Beschluss vom 7.3.2016). Hiergegen haben die Antragsteller
am 18.3.2016 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; gleichzeitig haben sie beantragt, die weitere Beschwerde zuzulassen und
ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. zu bewilligen.
Die Beschwerden der Antragsteller sind bereits unstatthaft. Der Beschluss des LSG vom 7.3.2016 ist, worauf das LSG zutreffend
hingewiesen hat, nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht, anfechtbar. Den Antragstellern steht deshalb
keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§
73a Abs
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Damit entfällt die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§
121 ZPO). Die Verwerfung der Beschwerden der Antragsteller erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender
Anwendung des §
169 SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.