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BSG, Urteil vom 28.08.2018 - 8 SO 5/17
Erstattung von Kosten für eine Petö-Block-Therapie Abgrenzung von Leistungen zur sozialen und solchen zur medizinischen Rehabilitation Teilhabe an der und Zugang zur Gesellschaft Keine Berücksichtigung lediglich mittelbar verfolgter Zwecke und Ziele
1. Leistungen zur sozialen Rehabilitation sind von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nicht nach den in Betracht kommenden Leistungsgegenständen abzugrenzen; entscheidend ist allein der Leistungszweck.
2. Leistungen der medizinischen Rehabilitation zielen auf die Krankheit selbst und ihre Ursachen ab.
3. Leistungen der sozialen Rehabilitation sollen Menschen, die aufgrund ihrer Behinderung von (Teil-)Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ausgegrenzt sind, den Zugang zur Gesellschaft ermöglichen, oder den Personen, die in die Gesellschaft integriert sind, die Teilhabe sichern, wenn sich abzeichnet, dass sie von gesellschaftlichen Ereignissen und Bezügen abgeschnitten werden.
4. Für die Abgrenzung von medizinischer und sozialer Rehabilitation ist entscheidend, ob die Therapie direkt an der Behandlung der behinderungsbedingten Störung ansetzt oder unmittelbar die sozialen Folgen einer Behinderung beseitigen bzw. mildern soll.
5. Deshalb sind lediglich mittelbar verfolgte Zwecke und Ziele nicht zu berücksichtigen.
Fundstellen: NZS 2019, 32
Normenkette:
SGB IX § 15 Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 14.12.2016 L 9 SO 57/13 , SG Schleswig 30.08.2013 S 11 SO 83/09
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

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