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BSG, Beschluss vom 18.09.2017 - 8 SO 65/17 B
SGB-XII-Leistungen Nichtzulassungsbeschwerde Ordnungsgemäße Begründung Eigenständige Prüfung des Streitstoffs durch den Bevollmächtigten
1. Eine ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde liegt nur vor, wenn sie aus sich heraus erkennen lässt, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Arbeit des Prozessbevollmächtigten ist, für die dieser mit seiner Unterschrift die Verantwortung übernimmt.
2. Es muss erkennbar sein, dass eine eigenständige Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs vorgenommen worden ist.
3. Daran fehlt es erkennbar, wenn der Prozessbevollmächtigte lediglich ohne weiteren Vortrag zur Sache mehrseitige Ausführungen des Klägers vorlegt und noch nicht einmal behauptet, für diese mit seinem eigenen Namen die volle Verantwortung zu übernehmen.
Normenkette:
SGG § 160a Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: LSG Sachsen 10.07.2017 L 8 SO 87/15 , SG Chemnitz 03.07.2015 S 21 SO 130/15
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 10. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: