Die Anträge des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts
Baden-Württemberg vom 30. Dezember 2015 und für ein Rechtsmittelverfahren gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe
im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Dezember 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt
D, A, beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe:
I
Im Streit sind Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) - SGB XII - (Miete für eingelagerte Möbel - 160,65 Euro -; 91,50 Euro anteilige Kosten der Unterkunft in einer Obdachloseneinrichtung;
418,28 Euro als Zuschuss anstelle des gewährten Darlehens). Die Klage blieb in beiden Instanzen ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts
Karlsruhe vom 24.11.2015; Beschluss des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 30.12.2015); die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) hatte das LSG zuvor abgelehnt, weil dem Berufungsverfahren keine Erfolgsaussicht beikomme (Beschluss
vom 29.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung vom 30.12.2015 hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei schon unzulässig,
weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überschreite.
Der Kläger hat beim Bundessozialgericht die Gewährung von PKH für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG und für ein Rechtsmittel gegen den PKH-ablehnenden Beschluss des LSG sowie
die Beiordnung von Rechtsanwalt D beantragt.
II
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm §
114 Zivilprozessordnung [ZPO]); daran fehlt es hinsichtlich beider Anträge, sodass auch die Beiordnung von Rechtsanwalt D ausscheidet (§
121 ZPO).
In der Sache hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; denn es ist nicht ersichtlich, dass ein zugelassener
Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Hinreichende Aussicht auf Erfolg wäre nur zu bejahen,
wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Dem steht bereits entgegen, dass das LSG zu Recht die Berufung als unzulässig
angesehen hat und damit eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung durch das Revisionsgericht ausscheidet. Verfahrensfehler
sind nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Dem Kläger steht auch PKH nicht zu, soweit er diese für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des LSG vom 29.12.2015
verlangt; denn ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss des LSG ist bereits nicht statthaft (§
177 SGG), sodass die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.