Gründe:
I
Im Streit sind Leistungen der Sozialhilfe für Deutsche im Ausland (§ 24 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - [SGB XII]).
Der Kläger lebt in Thailand und hat eine ebenfalls dort lebende Tochter (geboren ..... 2000). Seinen Antrag auf Sozialhilfe
lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 18.10.2010; Widerspruchsbescheid vom 1.8.2011). Die Klage blieb beim Sozialgericht (SG) Stuttgart und beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg ohne Erfolg (Urteil des SG vom 25.6.2014; Beschluss des LSG vom 27.7.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es bestehe beim
Kläger keine außergewöhnliche Notlage iS des § 24 Abs 1 SGB XII.
Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss rügt der Kläger als Verfahrensfehler die Verletzung
rechtlichen Gehörs (§
62 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Er trägt vor, er habe sich in der Berufungsschrift ua auf ein zahnärztliches Attest über den schlechten und gesundheitsbedrohlichen
Zustand seiner Zähne und eine Bestätigung eines in Thailand niedergelassenen Anwalts berufen; letztere lasse es sinnlos erscheinen,
gegenüber der Mutter eine Ausreise der Tochter zu erstreiten. Die entsprechenden Unterlagen habe er (übersetzt) vorgelegt.
Daneben habe er - wie bereits in der ersten Instanz - geltend gemacht, zur Frage der Durchsetzbarkeit einer Ausreise der Tochter
gegen den Willen der Mutter müsse ein Rechtsgutachten zum thailändischen Recht eingeholt werden. Mit diesen Punkten habe sich
das LSG nicht auseinandergesetzt, und es sei dem zuletzt mit der Berufungsbegründung gestellten Beweisantrag nicht nachgekommen.
Die Einholung des Gutachtens hätte den Nachweis dafür erbracht, dass er wegen der Pflege und Erziehung nicht habe nach Deutschland
zurückkehren können. Eine außergewöhnliche Notlage, wie sie § 24 SGB XII voraussetze, habe vorgelegen. Ausdrücklich werde ferner gerügt, dass das LSG ihm nicht die Möglichkeit gegeben habe, angebliche
Widersprüche in der mündlichen Verhandlung auszuräumen.
II
Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen
Richter gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG iVm §
169 SGG entscheiden.
Soweit der Kläger geltend macht, das LSG habe sich unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör mit den von ihm vorgelegten ärztlichen
und anwaltlichen Stellungnahmen nicht ausreichend auseinandergesetzt, ist der Verfahrensfehler nicht ausreichend bezeichnet.
Er trägt nämlich selbst vor, dass das LSG seinem Vortrag nicht gefolgt sei, also die vorgelegten Unterlagen nicht übergangen,
sondern ihnen (lediglich) nicht die Bedeutung zugemessen habe, die er - der Kläger - für zutreffend halte. Nach der ausdrücklichen
gesetzlichen Regelung in §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist diese Rüge - Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) - aber ausgeschlossen.
Mit dem Vorwurf, das LSG hätte ihm die Möglichkeit geben müssen, angebliche Widersprüche in einer mündlichen Verhandlung auszuräumen,
ist der Verfahrensfehler der Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Insoweit fehlt es an
einer Darstellung des Verfahrensablaufs ebenso wie an einer Auseinandersetzung mit den verfahrensrechtlichen Vorgaben für
eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung (vgl §
153 Abs
4 SGG). Auch für eine Rüge der fehlerhaften Besetzung des Gerichts (bei Entscheidung durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen
Richter), die der Kläger ohnehin nicht ausdrücklich vorbringt, wäre solcher Vortrag Voraussetzung gewesen.
Mit dem Vortrag, das LSG sei verfahrensfehlerhaft seinem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu ausländischem
Recht nicht nachgekommen, rügt der Kläger - wie auch wegen der vermeintlichen Pflicht des LSG, auf die vorgelegten Unterlagen
hin weiter zu ermitteln - zudem sinngemäß einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§
103 SGG). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zwar zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann (aber) nach Halbsatz 2 der Regelung auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Im Hinblick auf §
160 Abs
2 Nr
3 2. Halbsatz
SGG müsste in der Beschwerdebegründung insoweit zunächst ein für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbarer, bis zuletzt
aufrechterhaltener Beweisantrag bezeichnet sein. Darüber hinaus müsste die Rechtsauffassung des LSG wiedergegeben sein, die
bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen lassen. Schließlich müssten die von dem betreffenden Beweisantrag
berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, dargelegt und die voraussichtlichen Ergebnisse
der unterbliebenen Beweiserhebung angegeben und geschildert sein, dass und warum die Entscheidung des LSG von seinem Rechtsstandpunkt
aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34).
Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Im Hinblick auf das behauptete Vorliegen einer außergewöhnlichen
Notlage formuliert er schon keinen Beweisantrag, den er bis zuletzt aufrechterhalten haben müsste. Im Übrigen fehlt es ohnedies
an der Darstellung, weshalb das LSG, das schon das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage verneint hat, nach weitergehenden
Ermittlungen zum ausländischen Recht gleichwohl zu einem für den Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.