Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin B aus L beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
vom 10. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
Mit Urteil vom 10.7.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch der 1994 geborenen Klägerin auf (weitere) Zuerkennung
des Merkzeichen "H" wegen des bei ihr festgestellten Diabetes mellitus Typ I verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt und Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten. Die Rechtssache habe grundsätzliche
Bedeutung.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten, weil die beabsichtigte
Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 S 1
SGG iVm §
114 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein
geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus
aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig
ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung
erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte)
Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat bereits keine konkrete Rechtsfrage
formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Ihrem Beschwerdevorbringen ist lediglich ihre Einschätzung zu entnehmen,
dass eine einheitliche Handhabung bei der Zuerkennung des Merkzeichens "H" in Niedersachsen anhand der - nicht näher ausgeführten
- bisherigen Kriterien nicht zu erreichen ist, was ua die unterschiedliche Praxis der Versorgungsämter Braunschweig und Hildesheim
zeige. Es ist aber nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst eine Rechtsfrage
zu formulieren, der möglicherweise grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48). Darüber hinaus gibt die Beschwerde weder den vom LSG festgestellten Sachverhalt noch die tragenden Gründe seiner
Entscheidung wieder. Dies verwehrt dem Senat die Prüfung, ob eine - von der Klägerin ohnehin nicht formulierte - konkrete
Rechtsfrage im vorliegenden Rechtsstreit überhaupt entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 S 2 und 3
SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.