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BSG, Beschluss vom 26.08.2019 - 9 V 6/19 B
Beschädigtenrente nach körperlichen Misshandlungen während rechtsstaatswidriger Haft in der DDR Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Gebot des fairen Verfahrens
Zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung und damit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 62 SGG, Art 103 GG darf das Gericht seine Entscheidung nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
GG Art. 103
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 15.11.2018 L 11 VH 44/10 , SG Berlin 11.11.2010 S 40 VH 23/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. November 2018 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: