Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger gewährten Altersrente; vornehmlich ist über die Zulässigkeit der Berufungen
zu entscheiden.
Der am 1937 geborene Kläger bezieht seit 1. Februar 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, seit 1. Januar 2003 Regelaltersrente
(Rentenbescheid vom 7. Februar 2003). Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 23. Mai 2005 wandte sich der Kläger gegen
die Abführung von Beiträgen zur Krankenversicherung in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes. Die Beklagte wertete das Schreiben
als Überprüfungsantrag nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), lehnte den Antrag aber mit Bescheid vom 13. Juni 2006 ab. Den Widerspruch des Klägers, mit dem dieser zusätzlich eine Rentenerhöhung
zum 1. Juli 2006 forderte, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2006 zurück. Die am 6. November 2006
beim Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2007 (S 8 R 8131/06) abgewiesen.
Am 12. Januar 2007 hat der Kläger beim SG eine auf Bescheidung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Januar 2006 gerichtete Untätigkeitsklage
erhoben (S 21 R 588/07). Mit dem genannten Bescheid hatte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Überprüfung des Rentenbescheids vom 7. Februar
2003 gemäß § 44 SGB X abgelehnt. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2007 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Dieser ist am 15.
Mai 2007 zugestellt worden; der Kläger hatte zuvor die Annahme von Schreiben der Beklagten verweigert. Mit Gerichtsbescheid
vom 17. August 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Da der Kläger seine Klage nicht umgestellt, sondern gegen den Widerspruchsbescheid vom 26. Februar
2007 eine weitere Klage (S 21 R 4091/07) erhoben habe, sei die Untätigkeitsklage unzulässig. Die am 23. Mai 2007 unter dem Az. S 21 R 4091/07 erhobene Klage, mit der der Kläger die Rückzahlung eingezahlter Höherversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 27.000,- EUR zuzüglich
fünf Prozent Zinsen begehrt hat, ist mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2008 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat das
SG ausgeführt, ein Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Beiträge bestehe nicht. Ausweislich eines Aktenvermerks des Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle vom 6. August 2008 ist der Gerichtsbescheid zugestellt worden, wurde aber vom Kläger im ungeöffneten Umschlag
zurückgesandt. Es werde davon ausgegangen, dass der Kläger die Annahme verweigere, nicht mit Zustellungsurkunde übersandte
Schreiben des Gerichts schicke der Kläger generell ungeöffnet zurück. Mit seiner am 11. September 2007 beim SG erhobenen (weiteren) Untätigkeitsklage (S 21 R 6805/07) hat der Kläger Auskunft über den Verbleib seiner Höherversicherungsbeiträge begehrt; mit der am 10. Oktober 2007 erhobene
Klage (Az. ursprünglich S 21 R 7454/07) hat er (wiederum) die Auszahlung dieser Beiträge verlangt und sich (erneut) gegen den Abzug des Beitrags zur Krankenkasse
gewandt. Das SG hat diese Klagen mit Beschluss vom 24. Januar 2008 unter dem Az. S 21 R 6805/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen und mit Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2008 beide Klagen (als unzulässig)
abgewiesen. Eine erneute vom Kläger am 30. April 2008 erhobene - wieder auf Gewährung höherer Rente aus seiner Höherversicherung
gerichtete - Untätigkeitsklage (S 21 R 3241/08) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 6. Oktober 2008 abgewiesen. Mit weiterem Gerichtsbescheid vom selben Tag hat das SG die zuvor ruhenden - unter dem Az. S 21 R 5358/08 verbundenen - Klagen vom 21. Oktober 2004 (Az. ursprünglich S 21 RA 7028/04; gerichtet gegen den Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2004) und vom 5. Januar 2005 (Az. ursprünglich S 2 R 79/05, später S 21 R 79/05) abgewiesen.
Gegen den ihm am 18. Januar 2007 zugestellten Gerichtsbescheid vom 17. Januar 2007 (S 8 R 8131/06) hat der Kläger am 22. Januar 2007 schriftlich beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt (L 13 R 392/07). Die gegen den ihm am 22. August 2007 zugestellten Gerichtsbescheid vom 17. August 2007 (S 21 R 588/07) gerichtete Berufung (L 13 R 4155/07) ist am 24. August 2007 erhoben worden. Am 10. Januar 2008 hat der Kläger Berufung gegen den "Beschluss/Bescheid u. a ...
AZ: S 21 R 7454/07 u. a." eingelegt (L 13 R 136/08). Anfragen beim SG und bei der Beklagten haben ergeben, in dem Verfahren S 21 R 7454/07 sei keine Entscheidung ergangen, dieses sei zu dem (noch anhängigen) Rechtsstreit S 21 R 6805/07 verbunden worden. Wiederholte an den Kläger gerichtete Anfragen des Senats, gegen welche Entscheidung sich die Berufung richte,
wurden von diesem mit dem Vermerk "zurück an Absender" zurückgesandt. Gegen die Gerichtsbescheide vom 30. Juli 2008 (S 21 R 4091/07 und S 21 R 6805/07; beide gemäß Postzustellungsurkunde zugestellt am 31. Juli 2008) hat der Kläger am 4. August 2008 Berufung eingelegt (L 13 R 3923/08 und L 13 R 3924/08). Die Berufungseinlegung gegen die Gerichtsbescheide vom 6. Oktober 2008 (S 21 R 3241/08 und S 21 R 5358/08) ist am 17. Oktober 2008 erfolgt (L 13 R 4865/08 und L 13 R 4866/08).
Mit Beschluss vom 17. November 2008 hat der Senat die Berufungsverfahren L 13 R 392/07, L 13 R 4155/07, L 13 R 136/08, L 13 R 3923/08, L 13 R 3924/08, L 13 R 4865/08 und L 13 R 4866/08 unter dem Aktenzeichen L 13 R 392/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Beschluss ist dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde am 19. November
2008 zugestellt worden. Dem Beschluss waren sämtliche Mehrfertigungen von Schriftsätzen der Beklagten sowie Hinweisschreiben
des Senats, die der Kläger zuvor zurückgesandt bzw. deren Entgegennahme er verweigert hatte, beigefügt. Auch diese Sendung
sandte der Kläger ungeöffnet an das Gericht zurück.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufungen zurückzuweisen.
In dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 13 R 6023/08 ER-B hat der Kläger am 24. Dezember 2008 Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 15. Dezember 2008 (S 13 R 6023/08 ER-B) erhoben. Der seine Beschwerde zurückweisende Beschluss des Senats vom 16. Januar 2009 ist dem Kläger gemäß Zustellungsurkunde
am 20. Januar 2009 zugestellt worden. Auch dieser Beschluss ist im ungeöffneten Briefumschlag an das Gericht zurückgesandt
worden.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung am 31. März 2009 ist gemäß Beschluss vom 16. Februar 2009 öffentlich zugestellt worden.
Der Senat hatte zuvor zunächst die DIREKT express Service GmbH und anschließend die Deutsche Post erfolglos mit der Zustellung
der Ladung beauftragt. In beiden Fällen ist die Zustellungsurkunde mit dem Vermerk "Adressat unter der angegebenen Anschrift
nicht zu ermitteln" zurückgesandt worden. Eine von der Geschäftsstelle des Senats eingeholte Auskunft des Einwohnermeldeamts
der Stadt Stuttgart hat ergeben, dass der Kläger nach wie vor unter der bisherigen Anschrift gemeldet ist. Auch die Beklagte
hat mitgeteilt, ihr sei keine andere Anschrift des Klägers bekannt; dieser sei nach ihrer Kenntnis auch nicht verstorben.
Allerdings werde auch die von ihr an den Kläger adressierte Post wieder zurückgesandt. Auf Anfrage des Senats hat Frau Sc.
von der DIREKT express Service GmbH mitgeteilt, der Name des Klägers sei (bei dem ersten Zustellversuch) an dem Klingelschild
und am Briefkasten angebracht, letzterer aber zugeklebt gewesen. Auf Nachfrage habe eine Hausbewohnerin, Frau G., mitgeteilt,
der Kläger sei verzogen.
Eine Aufstellung über die vom Kläger beim LSG betriebenen Antrags-, Beschwerde- und Berufungsverfahren hat dem Senat vorgelegen;
sämtliche beim Senat geführten Vorakten des Klägers sind beigezogen worden.
Wegen der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten (63271237B002), die Klageakten
des SG (S 8 R 8131/06, S 21 R 588/07, S 21 R 4091/07, S 21 R 6805/07, S 21 R 7454/07, S 21 R 3241/08 und S 21 R 5358/08) und die Berufungs- und Vorakten des Senats (L 13 R 392/07, L 13 R 4155/07, L 13 R 136/08, L 13 R 3923/08, L 13 R 3924/08, L 13 R 4865/08, L 13 R 4866/08 und L 13 R 6023/08 ER-B) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen des Klägers haben keinen Erfolg.
Alle durch Beschuss des Senats vom 17. November 2008 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Berufungen des
Klägers sind unzulässig. Die Berufung in dem ursprünglich unter dem Az. L 13 R 136/08 geführten Rechtsstreit ist bereits nicht statthaft (vgl. §
143 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), da sie sich nicht gegen eine mit der Berufung anfechtbare Entscheidung richtet. In dem vom Kläger in der Berufungsschrift
vom 8. Januar 2008 benannten Klageverfahren S 21 R 7454/07 ist eine Entscheidung nicht ergangen. Dieser Rechtsstreit wurde vielmehr mit dem ebenfalls vor dem SG geführten Klageverfahren S 21 R 6805/07 unter diesem Az. zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der unter dem Az. S 21 R 6805/07 (später) ergangene Gerichtsbescheid vom 30. Juli 2008 ist Gegenstand des ursprünglich unter dem Aktenzeichen L 13 R 3924/08 geführten Berufungsverfahrens. Gegen welche Entscheidung sich die am 8. Januar 2008 erhobene Berufung (L 13 R 136/08) richten soll, ist nicht erkennbar; die an ihn gerichteten Anfragen des Senats hat der Kläger ungeöffnet zurückgesandt.
Die übrigen gemäß §§
143,
144 Abs.
1 SGG statthaften Berufungen sind zwar unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§
151 Abs.
1 SGG) eingelegt worden; es fehlt aber (auch) in diesen Verfahren an dem für eine Sachentscheidung erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Das Rechtsschutzinteresse bildet zwar grundsätzlich keine besondere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels,
sondern ergibt sich im allgemeinen ohne weiteres aus der formellen Beschwer des Rechtsmittelklägers, der mit seinem Begehren
in der vorangegangenen Instanz unterlegen ist. Mit dem Erfordernis der Beschwer ist in aller Regel gewährleistet, dass das
Rechtsmittel nicht eingelegt wird, ohne dass ein sachliches Bedürfnis des Rechtsmittelklägers hieran besteht (BGHZ 57, 225). Indessen gilt aber auch für Rechtsmittel der allgemeine Grundsatz, dass niemand die Gerichte grundlos oder für unlautere
Zwecke in Anspruch nehmen darf. Trotz Vorliegens der Beschwer kann deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlen, wenn der Rechtsweg
unnötig, zweckwidrig oder missbräuchlich beschritten wird (Bundessozialgericht [BSG] SozR 4-2700 § 136 Nr. 3 m.w.N.).
Ein solches das Rechtsschutzinteresse ausschließendes, zweckwidriges und missbräuchliches Prozessieren des Klägers liegt hier
vor. Das BSG hat mit Urteil vom 18. November 2003 (B 1 KR 1/02 S - SozR 4-1500 § 90 Nr. 1) entschieden und eingehend begründet, dass ein zulässiges Rechtsschutzschutzbegehren im Regelfall
die Angabe der Wohnanschrift gegenüber dem angerufenen Gericht erfordert. Komme der Rechtssuchende dieser Verpflichtung nicht
nach und verhindere er dadurch bewusst eine Kontaktaufnahme durch das Gericht, fehle es bereits an einem formal-ordnungsgemäßen
prozessualen Begehren. Mit der Einleitung eines sozialgerichtlichen Verfahrens begebe sich der Rechtsuchende in eine Rolle,
die trotz des hier geltenden Amtsermittlungsprinzips regelmäßig ein Mindestmaß an aktiver Mitwirkung erfordere (vgl. §§
103 Satz 1 zweiter Halbsatz, 106 Abs.
1,
111 Abs.
1 SGG); dies sei ohne sichere, auch für den Prozessgegner transparente Kommunikationsmöglichkeiten mit ihm (vgl. §
128 Abs.
2 SGG) nicht gewährleistet. Dass auf das verfahrensrechtliche Mittel einer öffentlichen Zustellung wegen unbekannten Aufenthalts
des Betroffenen (vgl. §
185 Nr. 1 der
Zivilprozessordnung [ZPO]) zurückgegriffen werden könne, stehe dem nicht entgegen. Diese Zustellungsart komme nach ihren strengen Voraussetzungen
wegen der Gefahr der möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht;
als Regelzustellung bei planmäßigem, nicht gerechtfertigtem Schweigen eines Betroffenen über seinen Aufenthalt sei sie nicht
vorgesehen. Diese Grundsätze, denen der erkennende Senat sich aufgrund eigener Überzeugungsbildung anschließt, sind auch auf
Fälle wie den vorliegenden übertragbar, in denen der Rechtssuchende zwar seine Wohnanschrift (zunächst) bekannt gibt, aber
in der Folge auf andere Weise jede Kontaktaufnahme durch das Gericht bewusst unmöglich macht. Auch in einem solchen Fall verletzt
der Kläger das Mindestmaß an prozessualer Mitwirkung, das ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordert.
Der Kläger verweigert grundsätzlich die Annahme an ihn gerichteter Schreiben von Behörden und Gerichten. Selbst ihm (wirksam)
zugestellte Postsendungen sendet er ungeöffnet an den Absender zurück. Dies ist nicht nur in den vorliegenden Berufungsverfahren
der Fall gewesen, in denen nicht nur sämtliche mit einfacher Post versandte Schriftstücke mit dem Vermerk "zurück an Absender"
sondern auch der dem Kläger zugestellte Verbindungsbeschluss vom 17. November 2008 - ebenso wie der im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes L 13 R 6023/08 ER-B ergangene Senatsbeschluss vom 16. Januar 2009 - im ungeöffneten Umschlag zurückgesandt worden sind; diese Verfahrensweise
entspricht - was gerichtsbekannt ist - der ständigen Praxis des Klägers in den zahllosen in der Vergangenheit vor dem SG und beim LSG geführten Verfahren sowie gegenüber der Beklagten. Gleichwohl legt der Kläger gegen ergangene Entscheidungen
- wie hier - Rechtsmittel ein, weitgehend ohne den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen überhaupt zur Kenntnis genommen
zu haben. Dass und in welchen Verfahren (anfechtbare) Entscheidungen ergangen sind, entnimmt er offenbar dem auf dem Umschlag
zugestellter Schriftstücke vermerkten Aktenzeichen. Nur so ist es zu erklären, dass der Kläger beispielsweise in dem Klageverfahren
S 21 R 7454/07 Berufung eingelegt hat, obwohl unter diesem Aktenzeichen keine Endentscheidung, sondern lediglich ein Verbindungsbeschluss
ergangen ist.
Dieses Verhalten des Klägers zeigt, dass es ihm letztlich überhaupt nicht darum geht, einen ihm gegenüber dem jeweiligen Prozessgegner
eine durchsetzbare Rechtsposition verschaffenden Rechtsschutz zu erhalten; sein Prozessieren dient vielmehr allein dazu, ganz
allgemein und losgelöst von jeglichen verfahrensrechtlichen oder prozessualen Vorgaben seine Unzufriedenheit mit dem Verhalten
der Beklagten und mit gerichtlichen Entscheidungen im Allgemeinen zum Ausdruck zu bringen. Dies jedoch genügt für die Bejahung
eines Rechtsschutzinteresses nicht; das Verhalten des Kläger erweist sich mithin als unzulässige Rechtsausübung.
Im übrigen fehlt es hier auch an dem für die Zulässigkeit der Berufungen erforderlichen Nachweis der Prozessfähigkeit des
Klägers. Prozessfähig ist ein Beteiligter, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann (§
71 Abs.
1 SGG). Prozessunfähig sind natürliche Personen, die im Sinne des §
104 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (
BGB) geschäftsunfähig sind. Nach §
104 Nr. 2
BGB ist geschäftunfähig, wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit
befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist. Prozessfähigkeit ist dementsprechend die Fähigkeit,
einen Prozess selbst zu führen oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten Verfahrensverhandlungen (Prozesshandlungen)
wirksam vorzunehmen und entgegen zu nehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, §
71 Rdnr. 1). Diese Fähigkeit kann nicht nur insgesamt, sondern auch lediglich einen bestimmten Prozessbereich oder Kreis von
Geschäften betreffend fehlen. Eine solche partielle Prozessunfähigkeit, die u. a. auf sog. Querulantentum beruhen kann, bezieht
sich dann aber nicht nur auf einzelne Prozesshandlungen, sondern auf den gesamten Prozess (vgl. BSG SozR 3-1500 § 160a Nr.
32).
Das dargestellte, in sich völlig widersprüchliche und in keiner Weise nachvollziehbare Prozessverhalten des Klägers einerseits
und die Anzahl der von ihm in der Vergangenheit beim SG und LSG geführten Verfahren andererseits begründen ernsthafte Zweifel daran, dass der Kläger jedenfalls für den hier betroffenen
Bereich des Sozialversicherungsrechts im Umgang mit Sozialversicherungsträgern, Behörden und Gerichten prozessfähig ist. Beim
erkennenden Senat sind seit 1994 allein auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung 47 Berufungs-, Antrags- und Beschwerdeverfahren
des seit 1. Februar 1992 Rente beziehenden Klägers anhängig gewesen. Angesichts der Vielzahl dieser Verfahren und der Weigerung
nicht nur Hinweisschreiben des Gerichts, sondern auch ergangene Entscheidungen zur Kenntnis zu nehmen, hat der Kläger längst
den Überblick über die von ihm im Einzelnen anhängig gemachten Rechtsstreite verloren. Die aufgrund der begründeten Zweifel
an der Prozessfähigkeit des Klägers angezeigten Ermittlungen durchzuführen oder in die Wege zu leiten, ist dem Senat verwehrt,
da der Kläger jegliche Kommunikation mit dem Gericht verweigert. Der Senat vermag sich deshalb keinen persönlichen Eindruck
(durch Ladung des Klägers zu einem Termin) zu verschaffen; er ist auch nicht in die Lage versetzt, das vor Einleitung entsprechender
Ermittlungen gebotene rechtliche Gehör in der erforderlichen qualifizierten Form einer persönlichen Anhörung zu gewähren.
Im übrigen kann auch nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erhoben werden, da auch eine solche Beweiserhebung
- neben der hier fraglichen Mitwirkung des Klägers - zunächst eine Kontaktaufnahme mit diesem voraussetzt.
Der Senat kann für den Kläger letztlich auch keinen besonderer Vertreter bestellen. Gemäß §
72 Abs.
1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eins Vormunds,
Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen
zustehen. Der Senat kann offen lassen, ob allein die aufgezeigten Zweifel an der Prozessfähigkeit des Klägers eine ausreichende
Grundlage für die Bestellung eines besonderen Vertreters bieten würden (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 14. September 2005 -
B 11a/11 AL 241/04 - nicht veröffentlicht), denn auch eine solche Bestellung setzt in tatsächlicher Hinsicht die - hier nicht
mögliche - Kontaktaufnahme mit dem Kläger, insbesondere dessen persönliche Anhörung (vgl. BSG SozR 3-1500 § 71 Nr. 1), voraus.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§
160 Abs.
2 SGG)