Zulässigkeit einer Feststellungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten der
Unterkunft
Gründe:
Die Beschwerde der Kläger hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist statthaft (§
172 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), frist- und formgerecht eingelegt (§
173 SGG) und damit zulässig. Der Ausschlusstatbestand des §
172 Abs.
3 Nr.
2 SGG greift nicht ein, denn das Sozialgericht (SG) hat seine Entscheidung nicht auf das Fehlen der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen gestützt, sondern die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Hauptsache abgelehnt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Nach §
73a Abs.
1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) i. V. m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht
ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände der mit der Klage vertretene Standpunkt in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht vertretbar erscheint oder anders formuliert, bei summarischer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung eine gewisse
Erfolgswahrscheinlichkeit des Rechtsmittels besteht (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl.; §
73a Rdnr. 7, 7a mwN); im tatsächlichen Bereich müssen Tatsachen erweisbar sein; ein günstiges Beweisergebnis darf nicht unwahrscheinlich
sein. Prozesskostenhilfe ist zu verweigern, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance
aber eine nur entfernte ist (vgl. auch BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss sowohl die Rechtsgrundlagen als auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH dargelegt
und zutreffend begründet, warum eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverteidigung der Kläger auch unter
Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht gegeben ist. Hierauf nimmt der Senat nach eigener Prüfung vollumfänglich
Bezug und weist die Beschwerde gem. §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet zurück.
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der Beschwerdebegründung des Klägerbevollmächtigten, in der die bereits im Verfahren
vor dem SG vertretene Rechtsauffassung wiederholt wird. Nur ergänzend sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass der 7. Senat
des LSG Baden-Württemberg in der auch vom SG zitierten Entscheidung vom 16. Dezember 2010 - L 7 AS 6055/09 - zwar primär über eine (verbindliche) Zusicherung über die spätere und zukünftige Anerkennung der aktuellen Nettokaltmiete
als angemessen zu entscheiden hatte. Der 7. Senat hat aber bereits in seiner Entscheidung darauf verwiesen, dass im Kern es
auch den dortigen Klägern nicht um die Erteilung einer Zusicherung gegangen sei, sondern vielmehr um die durch die Beklagte
erfolgende verbindliche Feststellung der Angemessenheit ihrer Aufwendungen für die Unterkunft. Hierzu hat der 7. Senat (Urteil
vom 16. Dezember 2010 - L 7 AS 6055/09 - Rn. 37, 38 nach juris) weiter ausgeführt:
Selbst wenn sie ihr Prozessziel ausdrücklich auf eine Zusicherung richten, ist zu beachten, dass ein Verwaltungsakt mit dem
begehrten Inhalt von der Beklagten nicht erteilt werden dürfte. Jeder Verwaltungsakt setzt die Befugnis der Verwaltung voraus,
auf diese Weise zu handeln, d.h. Regelungen bestimmten Inhalts zu treffen, die andere Rechtsträger binden. Eine ausdrückliche
gesetzliche Ermächtigung ist zwar nicht erforderlich, jedoch muss die Zulässigkeit des Verwaltungsaktes zumindest im Wege
der Auslegung zu ermitteln sein. Aufgabe der Verwaltung ist es grundsätzlich, über den geltend gemachten (Leistungs-) Anspruch,
nicht jedoch über das Vorliegen oder Fehlen von Leistungsvoraussetzungen zu entscheiden, insbesondere nicht über gesetzliche
Voraussetzungen eines ggf. künftigen Anspruches (BSG SozR 3-4100 § 128 Nr. 4 mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung;
SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 zur Kostensenkungsaufforderung; SozR 3-2600 § 149 Nr. 6, dort allerdings zu entgegenstehenden ausdrücklichen
gesetzlichen Bestimmungen). Zu entscheiden haben die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 36 bis 44 SGB II
über die Gewährung von Leistungen; eine feststellende Entscheidung über einzelne Berechnungselemente ist ihnen verwehrt (ebenso
LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2007 - L 14 B 1068/06 AS ER - [juris]).
Bei dem begehrten Inhalt der behördlichen Erklärung ("ihre derzeitige Nettokaltmiete bis auf Weiteres als angemessen i.S.d.
§ 22 Abs. 1 SGB II anzuerkennen") handelt es sich nur um ein Teilelement des in § 22 Abs. 1 SGB II geregelten Leistungsanspruches.
Dieser umfasst als einheitlicher Anspruch die Leistungen für Unterkunft und Heizung, ohne dass einer der Posten abgetrennt
werden könnte. Des Weiteren sind für die Höhe des Leistungsanspruches auch weitere Faktoren maßgeblich, insbesondere eventuell
zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen (§ 9 SGB II). Die Höhe der Kosten der Unterkunft, zumal der Nettokaltmiete, auf
die die Kläger vorliegend ihr Begehren beziehen, ist nur ein einzelnes Berechnungselement. Das SGB II bietet aber außerhalb
der Zusicherungen nach § 22 Abs. 2, 2a und 3 SGB II keine Ermächtigungsgrundlage für den Grundsicherungsträger, über einzelne
Berechnungselemente vorab und losgelöst von der Entscheidung über den Leistungsanspruch selbst eine verbindliche Regelung
zu treffen. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt und damit auch nicht verpflichtet, eine verbindliche Teilregelung über
die Angemessenheit der Kosten für eine bereits bestehende Unterkunft zu treffen. Dem entsprechend ist auch eine Zusicherung
mit entsprechendem Inhalt rechtlich nicht zulässig.
Während in dem vom 7. Senat entschiedenen Fall (noch) der "Umweg" über eine Zusicherung gewählt worden war, begehren die Kläger
hier unmittelbar im Wege einer vorbeugenden Feststellungsklage festzustellen, dass die Kosten der Unterkunft der Kläger angemessen
sind. Dies führt jedoch zu keinem anderen, für die Kläger günstigeren Ergebnis. Denn die vom 7. Senat des LSG genannten Argumente
gegen die Zulässigkeit einer Zusicherung hinsichtlich der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gelten nach Überzeugung
des Senates selbstverständlich in gleicher Weise auch für die hier unmittelbar erhobene vorbeugende Feststellungsklage. Insbesondere
steht der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage gerade entgegen, dass es sich letztlich um eine Elementenfeststellungsklage,
d.h. die grundsätzlich unzulässige Feststellung lediglich einzelner Berechnungselemente, handeln würde (so entgegen den Ausführungen
des Klägerbevollmächtigten auch das Bayerische LSG in dem bereits vom SG zitierten Urteil vom 17. März 2006 - L 7 AS 41/05 - Rn. 19 nach juris mit Hinweis auf BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 9 Seite 57). Es liegt nicht einer der in §
55 Abs.
1 Nrn. 1 bis 4
SGG genannten zulässigen Fälle einer Feststellungsklage vor.
Soweit der Klägerbevollmächtigte weiter noch ausführt, die gegenständliche Klage sei keineswegs abschließend auf die Feststellung
gerichtet, dass die konkret anfallenden Kosten der Unterkunft angemessen seien - allenfalls wäre dieser Klagteil als Elementenfeststellungsklage
zu beurteilen - sondern gerade auch und vordringlich auf die Feststellung, dass die Kostensenkungsaufforderung gegenstandslos
sei, geht auch dies fehl. Denn es handelt sich bei diesem Schreiben/Hinweis um keinen Verwaltungsakt (siehe etwa BSG Urteil
vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - Rn. 29 nach juris, in SozR 4-4200 § 22 Nr. 2 = BSGE 97, 231). Der Hinweis hat vielmehr alleine Aufklärungs- und Warnfunktion, damit der Hilfebedürftige Klarheit über die aus Sicht des
Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und gegebenenfalls die Heizung und einen Hinweis auf die Rechtslage
erhält (BSG aaO.).
Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 73a Abs. 1 Satz 1
SGG, 127 Abs. 4
ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).