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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.08.2020 - 2 AS 907/20
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II Leistungsausschluss für Auszubildende Anforderungen an die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG im Hinblick auf ein rückwirkend gewährtes Urlaubssemester
1. Kein Anspruch auf SGB II-Leistungen bei grundsätzlichem Anspruch auf BAföG.
2. Da es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II a.F. lediglich auf die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solcher und nicht auf die Eignung des Auszubildenden (vgl. § 9 Abs. 1 und 2 BAföG ) ankommt, ist ohne Belang, ob der Kläger im streitbefangenen Zeitraum das Studium derart betrieben hat, dass er mit einer gewissen Regelmäßigkeit Prüfungsleistungen abgelegt hat und inwiefern er durch das Studium tatsächlich in Anspruch genommen worden ist (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R ). Individuelle Versagensgründe, die im Verhältnis zum Träger der Förderungsleistung, also in förderungsrechtlicher Sicht zu beachten sind, wie z.B. das Nichtbetreiben des Studiums (vgl. hierzu VG Dresden, Urteil vom 18. September 2017 - 5 K 2866/14 m.w.N.), auch aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, bleiben in grundsicherungsrechtlicher Sicht außer Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 6. September 2007 - B 14/7b AS 36/06 R).
Normenkette:
SGB II a.F. § 7 Abs. 5
,
BAföG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
,
BAföG § 9 Abs. 1
,
BAföG § 9 Abs. 2
,
BAföG § 53 S. 1 Nr. 2 und S. 3 Hs. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 21.02.2020 S 3 AS 1675/17
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 21. Februar 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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