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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.04.2020 - 6 Sa 361/19
Anspruch auf Neufeststellung des Grades der Behinderung nach dem SGB IX Anforderungen an die Zulässigkeit der Zurückverweisung der Sache an die Behörde zur weiteren Sachaufklärung im sozialgerichtlichen Verfahren Keine Sachdienlichkeit bei der Erfüllung der Mindestanforderungen an die vorzunehmenden Ermittlungen durch die Behörde
1. Die Regelung in § 131 Abs. 5 SGG ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Sie greift erst dann, wenn die im konkreten Fall an die Aufklärung des Sachverhalts zu stellenden Mindestanforderungen unterschritten werden (Fortführung von LSG Sachsen, Urteil vom 15.12.2011 - L 3 AS 619/10 -, juris Rn. 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2015 - L 5 R 4256/13 -, juris Rn. 39).
2. In Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts kann die Behörde den Anforderungen der Amtsermittlung in geeigneten Fällen bereits dadurch genügen, dass sie die behandelnden Ärzte des Antragstellers anhört und diese der Behörde unter Berücksichtigung der weiteren vorliegenden medizinischen Unterlagen ein schlüssiges und überzeugendes Bild von den Funktionsbeeinträchtigungen des Antragstellers vermitteln.
3. Eine in wesentlichen und entscheidungserheblichen Punkten von der herrschenden Meinung oder vom Obergericht abweichende Rechtsauffassung erfordert regelmäßig einen besonderen rechtlichen Begründungsaufwand, welcher der Annahme eines Falles ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 105 Abs. 1 SGG grundsätzlich entgegensteht.
Normenkette:
SGG § 12 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 21 Abs. 4
,
SGG § 103
,
SGG § 125
,
SGG § 131 Abs. 5 S. 1
,
SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2
, ,
GG Art. 19 Abs. 4
,
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 15.01.2020 S 12 SB 3054/19
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.01.2020 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

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