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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.08.2010 - 7 AS 3769/10
Anspruch auf Arbeitslosengeld II für freizügige Bürger der Europäischen Union; Verbindung des arbeitsuchenden Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates
Da das Arbeitslosengeld II keine reine Sozialhilfeleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 RL 2004/38/EG darstellt, ist die Zulässigkeit der Ausschlussnorm des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II an den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben für die Gleichbehandlung im Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende zu messen, wie sie in der Rechtsprechung des EuGH entwickelt wurden. Danach ist es auch gemeinschaftsrechtlich zulässig, für den Zugang zu finanziellen Leistungen für Arbeitsuchende danach zu differenzieren, ob eine ausreichende Verbindung des arbeitsuchenden Unionsbürgers zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedsstaates besteht, die z.B. an ein Wohnorterfordernis anknüpft. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
EGRL 38/2004 Art. 14
,
EGRL 38/2004 Art. 2
,
EGRL 38/2004 Art. 24 Abs. 2
,
EGRL 38/2004 Art. 7
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 1
,
FreizügG/EU § 2 Abs. 3
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 2
,
FreizügG/EU § 3 Abs. 4
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.07.2010 S 25 AS 3374/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 22. Juli 2010 wird abgeändert. Die Anträge der Antragsteller Ziff. 3 und 5 werden für die Zeit vom 1. August 2010 abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die vom Antragsgegner ab 1. August 2010 vorläufig zu erbringenden Leistungen auf monatlich EUR 446,51 für die Antragstellerin Ziff. 1, EUR 67,84 für den Antragsteller Ziff. 2 sowie EUR 21,84 für den Antragsteller Ziff. 4 belaufen.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge der Antragstellerin Ziff. 1 in voller Höhe, der Antragsteller Ziff. 2 und 4 zur Hälfte sowie der Antragsteller Ziff. 3 und 5 zu einem Drittel zu erstatten.
Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren ab 16. August 2010 Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. G. beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: