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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - 11 EG 4105/16
Elterngeld Verfassungskonformität der Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen
Entschädigungen nach § 5 des baden-württembergischen Abgeordnetengesetzes (AbgG) sind sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 4 EStG. Sie werden deshalb bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt.
1. Bei einer Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 AbgG handelt es sich nach § 22 Nr. 4 EStG um sonstige Einkünfte.
2. Diese sind nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG nicht bei der Bemessung des Elterngelds zu berücksichtigen.
3. Eine planwidrige Regelungslücke in Bezug Abgeordnetendiäten liegt nicht vor. § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG zählt die Einkunftsarten, die sowohl für die Bestimmung des Bemessungseinkommens als auch für die Bestimmung des Einkommens im Bezugszeitraum relevant sind, ausdrücklich auf; daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass die nicht in der Aufzählung enthaltenen Einkunftsarten - dazu gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte - nicht zu berücksichtigen sind.
4. Dies entspricht dem Zweck des Elterngeldes, lediglich das aufgrund der Kindererziehung geminderte Einkommen zu ersetzen.
5. Die Nichtberücksichtigung von Abgeordnetenentschädigungen ist auch nicht verfassungswidrig.
Normenkette:
AbgG § 5
,
EStG § 22 Nr. 4
,
BEEG § 2 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 10.10.2016 S 5 EG 2749/16
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 10.10.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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