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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.08.2020 - 11 EG 4175/19
Nach § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG hat nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu erfolgen. Vielmehr hat die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unter Anrechnung bzw Verteilung auf die Monate mit Einkommen zu erfolgen. In die geforderte Durchschnittsberechnung sind Monate, in denen die Bezugsberechtigte zwar (weiterhin) als Syndikusrechtsanwältin zugelassen war, ihre sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Hauptpflichten jedoch während der Elternzeit ruhten, nicht einzubeziehen. (Die Revision wurde vom Senat zugelassen)
Normenkette:
BEEG § 2 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 15.11.2019 S 9 EG 2358/19
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2019 abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für das Kind H. für die Zeit vom 12.08. bis 11.09.2018 (3. Lebensmonat) 290,32 € und 12.04. bis 11.06.2019 (11. und 12. Lebensmonat) Elterngeld iHv monatlich 300 € sowie für den Zeitraum vom 12.09.2018 bis zum 11.04.2019 (4. bis 10. Lebensmonat) Elterngeld iHv 1.800 € zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.

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