Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Elterngeldes.
Die 1983 geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter der 2018 geborenen H. (im Folgenden: H). Vor der Geburt ihrer Tochter
war die Klägerin als Syndikusrechtsanwältin bei der M. International GmbH beschäftigt und daneben seit dem 21.01.2014 als
selbständige Rechtsanwältin zugelassen. Die Klägerin erhielt vom 06.05. bis zum 12.08.2018 Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss
dazu; sie ist privat krankenversichert.
Die Klägerin beantragte am 01.08.2018 bei der Beklagten für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter (12.06.2018 bis 11.06.2019)
Basiselterngeld. Auf den nachgereichten Erklärungsvordrucken vom 01.09.2018 teilte sie der Beklagten mit, dass die Selbständigkeit
fortgeführt werde, sie aber während des Bezugszeitraums nicht persönlich tätig sei. Es würden weiterhin Ausgaben anfallen.
Ihr Gewinn belaufe sich im Zeitraum vom 12.06.2018 bis zum 11.06.2019 auf 0,00 €. Für den 3. Lebensmonat legte die Klägerin
eine Arbeitgeberbescheinigung vor, wonach für den 13.08. bis 09.09.2018 noch 6.592,64 € (Urlaubs- und Gleitzeitabbau) ausgezahlt
würden.
Mit Bescheid vom 27.09.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin vorläufig Basiselterngeld. Nach Anrechnung der Mutterschaftsleistungen
kam im 1. und 2. Lebensmonat kein Elterngeld zur Auszahlung, für den 3. Lebensmonat wurden 1.442,68 € und für den 4. bis 12.
Lebensmonat wurden monatlich 1.490,77 € bewilligt.
Mit Schreiben vom 10.03.2019 zeigte die Klägerin der Beklagten die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit bei der M. International
GmbH ab dem 12.04.2019 an, nunmehr in Teilzeit (28 Stunden pro Woche). Nach der Arbeitgeberbescheinigung vom 11.04.2019 erhielt
die Klägerin für die Zeit vom 12.04. bis 11.06.2019 (11. und 12. Lebensmonat) insgesamt Einkommen iHv 9.987,86 €.
Mit Änderungsbescheid vom 25.04.2019 setzte die Beklagte das Elterngeld vorläufig für den 3. Lebensmonat von H (12.08.2018
bis 11.09.2018) auf 1.028,60 € und für den 4. bis 12. Lebensmonat auf monatlich 1.062,89 € neu fest. Dabei entstand eine Überzahlung
in Höhe von 3.837,12 €.
Hiergegen erhob die Klägerin am 28.04.2019 Widerspruch. Sie war der Auffassung, die Beklagte lege ihre Einkünfte zu Unrecht
auf die 12 Lebensmonate ihres Kindes um. Vielmehr seien verschiedene Zeiträume im Bezugszeitraum zu bilden, einerseits mit
und andererseits ohne Erwerbseinkommen. So sei sie nur im 3., 11. und 12. Lebensmonat ihres Kindes einer Erwerbstätigkeit
nachgegangen und habe Einkünfte hieraus erzielt. In den Lebensmonaten 4 bis 10 sei sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen
und habe auch kein Einkommen aus einer solchen erzielt. Auch wenn sie ihre Rechtsanwaltszulassung nicht zurückgegeben habe,
folge daraus nicht, dass sie in dieser Zeit einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit nachgegangen sei.
Die Beklagte führte mit Schreiben vom 21.05.2019 eine Anhörung durch und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom
18.06.2019 zurück. Alle Bezugsmonate mit Einkommen aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit seien als eine Einheit
zu betrachten, selbst wenn sie nicht zusammenhängend seien. Auch wenn das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 0,00
€ betragen habe, sei das Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit im 3., 11. und 12. Lebensmonat auf alle Bezugsmonate gleichmäßig
zu verteilen.
Hiergegen richtet sich die am 15.07.2019 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage. Die Beklagte habe zu Unrecht wegen der Beibehaltung der Zulassung als Rechtsanwältin für alle Bezugsmonate
eine Berechnung nach § 2 Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vorgenommen. § 2 Abs 3 BEEG sei nur für Lebensmonate anzuwenden, in denen die berechtigte Person Einkommen aus Erwerbstätigkeit habe. Das Bundessozialgericht
(BSG 04.09.2013, B 10 EG 18/12 R) habe bereits entschieden, dass die Vorschrift nicht anwendbar sei, wenn nur negative Einkünfte erzielt worden seien. Das
Elterngeld müsse daher neu berechnet werden.
Mit Urteil vom 15.11.2019 hat das SG die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27.09.2018 und 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2019
verurteilt, der Klägerin für H für die Zeit vom 12.08. bis 11.09.2018 (3. Lebensmonat) und 12.04. bis 11.06.2019 (11. und
12. Lebensmonat) Elterngeld iHv monatlich 312,99 € sowie für den Zeitraum vom 12.09.2018 bis zum 11.04.2019 (4. bis 10. Lebensmonat)
Elterngeld iHv 1.800 € zu gewähren. Die hier streitige Höhe des Elterngeldes richte sich nach § 2 BEEG. Abs 3 der Vorschrift regele die Konstellation, dass der Elterngeldberechtigte in einem oder mehreren Lebensmonaten des Kindes im
Bezugszeitraum Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit habe. Die Klägerin habe vom 1. bis 10. Lebensmonat von H zwar keine abhängige,
aber eine selbständige Tätigkeit ausgeübt. Ab dem 11. Lebensmonat sei sie auch wieder mit 28 Stunden wöchentlich abhängig
beschäftigt gewesen. Allein das Innehaben einer Zulassung als Rechtsanwalt genüge für die Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.
§ 2 Abs 3 BEEG gelte nur für solche Monate, in denen überhaupt Erwerbseinkommen bezogen werde und es sich hierbei um positive Einkünfte
handele. Würden nur negative Einkünfte erzielt, sei die Vorschrift nicht anwendbar. Gemessen daran habe die Einkommensberechnung
für die Lebensmonate 3, 11 und 12 nach § 2 Abs 3 BEEG und für die Lebensmonate 4 bis 10 nach § 2 Abs 1 BEEG zu erfolgen. Für die Tätigkeiten sei eine getrennte Betrachtung vorzunehmen. Monate mit nur Negativeinkünften seien nach
§ 2 Abs 1 BEEG zu behandeln und stünden dann für eine Durchschnittsberechnung nach Abs 3 nicht weiter zur Verfügung. Der horizontale Verlustausgleich
zwischen verschiedenen Einkunftsarten sei ausgeschlossen. Jedes andere Ergebnis wäre grundrechtsrelevant und führte zu einer
unzulässigen Ungleichbehandlung zwischen freiberuflichen Selbständigen und anderen selbständig Tätigen. Erstere wären gezwungen,
ihre Zulassung zurückzugeben und später wieder zu beantragen, um in den Genuss höheren Elterngelds zu kommen. Nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) sei ein Ruhen der Zulassung nicht vorgesehen.
Gegen das ihr am 25.11.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 12.12.2019 eingelegte Berufung der Beklagten. Das Urteil
des SG sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft und verstoße gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung. Das BSG habe die Anwendbarkeit von § 2 Abs 1 BEEG ausdrücklich auf die Fälle beschränkt, in denen im Bezugszeitraum ausschließlich negative Einkünfte erzielt worden seien
(04.09.2013, B 10 EG 18/12 R). Hier habe die Klägerin aber unstreitig im 3., 11. und 12. Lebensmonat positive Einkünfte von insgesamt 16.580,50 € erzielt.
Auch nach der genannten BSG-Entscheidung sei der Anwendungsbereich von § 2 Abs 3 BEEG daher eröffnet. Auch in den übrigen Monaten habe sie zudem die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin und niedergelassene Rechtsanwältin
ausgeübt und hier Einkünfte iHv 0 € erzielt. Das SG habe zu Recht ausgeführt, dass das Innehaben einer Zulassung für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit ausreiche. Das
gelte jedoch auch für die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin. Nach § 46 Abs 2 Satz 2 BRAO bedürfe der Syndikusrechtsanwalt zur Ausübung der Tätigkeit einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Bundesgerichtshof
(BGH 18.03.2019, AnwZ (Brfg) 6/18) habe ausdrücklich entschieden, dass die Inanspruchnahme von Elternzeit der in § 46 BRAO vorausgesetzten Ausübung der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit jedenfalls nicht entgegenstehe. Es gelte auch die Kanzleipflicht.
Die Klägerin habe selbst angegeben, dass die Kanzlei fortgeführt werde, ohne dass persönliche Tätigkeit und Ausgaben hierfür
anfielen. An diesen Angaben müsse sie sich festhalten lassen. Im Widerspruch zu den Angaben vom 10.08. und 01.09.2018 habe
die Klägerin unter dem 10.08.2019 angegeben, sie habe ihre Tätigkeit bereits seit 11.06.2018 aufgegeben. Dies sei nachweislich
falsch. Mit ihrem Internetauftritt auf Linkedin und j. habe die Klägerin weiter Werbung betrieben. Auch habe die Anwaltszulassung
weiterbestanden, es sei auch kein Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht wegen Kinderbetreuung gestellt worden. Der Klägerin
könnten nicht nur die sich aus der Fortführung der Anwaltstätigkeit ergebenden persönlichen Vorteile zustehen, sie müsse sich
auch die daraus resultierenden Nachteile entgegenhalten lassen. Dass keine aktive Tätigkeit erfolgt sei, sei unbeachtlich.
Damit sei von der durchgehenden Ausübung beider Tätigkeiten auszugehen und die Anrechnung der Einkünfte richte sich einheitlich
nach § 2 Abs 3 BEEG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei nur eine einheitliche Betrachtung aller Einkünfte im Bezugszeitraum möglich. Eine getrennte
Betrachtung und Behandlung der Einkünfte aus den verschiedenen Einkunftsarten im Bezugszeitraum sei schon deshalb ausgeschlossen,
weil der eindeutige Wortlaut von § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG entgegenstehe. Eine getrennte Betrachtung wäre auch weder mit der Systematik noch dem Grundsatz der Verwaltungsvereinfachung
zu vereinbaren. Die Anrechnung der Einkünfte aus der fortbestehenden Tätigkeit als Rechtsanwältin mit null Euro stelle auch
keinen unzulässigen vertikalen Verlustausgleich dar mit Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Positive Einkünfte
könnten auch Nulleinkünfte sein. Negativeinkünfte seien den Gewinnermittlungen für den Zeitraum 12.06.2018 bis 11.06.2019
nicht zu entnehmen, die Klägerin habe keine Betriebsausgaben angegeben. Ein horizontaler Verlustausgleich zwischen Einkommen
derselben Einkunftsart sei ausdrücklich zugelassen. Entgegen der Auffassung des SG würde es die Klägerin gerade unangemessen bevorzugen, wenn die weitere Ausübung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin
und Rechtsanwältin im Bezugszeitraum ignoriert werden müsste, obwohl nicht einmal eine Befreiung von der Kanzleipflicht beantragt
worden sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise
die Revision zuzulassen.
Die gesamte Diskussion, ob die Klägerin wegen Nichtrückgabe der Zulassung so zu behandeln sei, als habe sie im Bezugszeitraum
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, gehe an der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei. Die Voraussetzung "Einkommen aus Erwerbstätigkeit"
zur Abgrenzung des § 2 Abs 1 von Abs 3 BEEG werde als Tatbestandsmerkmal definiert. Die Klägerin habe in den Lebensmonaten 4 bis 10 kein Einkommen aus nichtselbständiger
Tätigkeit erarbeitet und auch keine Einkünfte ausbezahlt bekommen. Die Nichtrückgabe der Zulassung bzw Nichtbefreiung von
der Kanzleipflicht stelle keine Ausübung der Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts dar. Die Berufsausübung eines angestellten
Rechtsanwalts setze nach § 46 Abs 1 und 2 BRAO eine anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber voraus. Diese habe jedoch wegen der Elternzeit wie das gesamte Arbeitsverhältnis
geruht. Von der Ausübung der Tätigkeit sei die Zulassung (§ 46a BRAO) ebenso wie das Innehaben einer Kanzlei (§ 27 BRAO) klar getrennt. Genau dies folge auch aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des BGH, dass Zulassung und Tätigkeit
streng zu trennen seien und eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin während der Elternzeit gerade nicht ausgeübt werde.
Die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Klägerin wegen Kinderbetreuung einen Härtefallantrag nach § 29 Abs 1 BRAO hätte stellen müssen zur Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 27 Abs 1 BRAO, sei nicht nachvollziehbar und soweit ersichtlich einzigartig. Die von der Beklagten geforderte Rückgabe der Zulassung hätte
zur Folge, dass die Klägerin keine Beiträge mehr in das Versorgungswerk hätte abführen können mit der Folge von Rentenlücken
und weiteren Kosten für die erneute Zulassung. Es bleibe dabei, dass die Klägerin in den streitigen Bezugsmonaten auch keiner
selbständigen Rechtsanwaltstätigkeit mehr nachgegangen sei. Die zitierte Webseite "j..de" sei ihr bislang völlig unbekannt
gewesen. Ihr Profil bei Linkedin habe sie seit 2016 nicht mehr gepflegt bzw aktualisiert. Es werde bestritten, dass die Klägerin
aktiv im Internet geworben habe. § 2 Abs 3 BEEG betreffe aufgrund seines klaren Wortlauts nur Monate, in denen die berechtigte Person Einkommen aus der Erwerbstätigkeit
habe. Zwar unterfielen auch solche Monate der Vorschrift, in denen Null- oder Negativeinkünfte erzielt würden. Dies gelte
aber nicht, wenn ausschließlich innerhalb derselben Einkunftsart Null- oder Negativeinkünfte erzielt worden seien. Unstreitig
dürfte inzwischen sein, dass die Klägerin wegen Nichtrückgabe der Zulassung Negativeinkünfte gehabt habe wegen Zahlung der
Berufshaftpflichtversicherung, der Kammerbeiträge und der Gebühren für die beA-Karte. Für die Lebensmonate 4 bis 10 komme
daher § 2 Abs 1 BEEG zur Anwendung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider
Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§
153 Abs
1,
124 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat nur insoweit Erfolg, als das SG das Elterngeld für die Lebensmonat 3, 11 und 12 unzutreffend berechnet und zu hoch festgesetzt hat.
Die form- und fristgerecht (§
151 Abs
1 SGG) eingelegte Berufung ist statthaft (§§
143,
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung höheren Elterngelds verurteilt, denn der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.09.2018,
abgeändert durch Bescheid vom 25.04.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.06.2019 ist rechtswidrig und verletzt
die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte hat unzutreffend das Einkommen der Klägerin aus einer Tätigkeit als angestellte
Rechtsanwältin in drei Monaten auf den gesamten Bezugszeitraum angerechnet und die Erstattungsforderung hinsichtlich des überzahlten
Elterngeldes infolge dessen zu hoch festgesetzt. Allerdings ergibt sich für die Lebensmonate 3, 11 und 12 lediglich der Mindestbetrag
iHv 300 €, wobei für den 3. Lebensmonat noch anzurechnende Leistungen iHv 9,68 € zu berücksichtigen sind, so dass für diesen
Lebensmonat ein Anspruch lediglich iHv 290,32 € besteht. Insoweit ist das angefochtene Urteil daher abzuändern.
Dass der Klägerin Elterngeld im Bescheid vom 27.09.2018 und 25.04.2019 gemäß § 8 Abs 3 BEEG bis zum Nachweis des tatsächlich erzielten Einkommens nur vorläufig gewährt worden und eine endgültige Festsetzung bislang
noch nicht erfolgt ist, steht einer gerichtlichen Entscheidung über die Höhe des Anspruchs nicht entgegen. Die Bewilligung
vorläufiger Leistungen ist ein eigenständiger Verwaltungsakt iSv § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), der gesondert mit Widerspruch und Klage angefochten werden kann (BSG 27.06.2013, B 10 EG 2/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 21).
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach § 1 BEEG idF vom 27.01.2015 (BGBl I 33). Die Grundvoraussetzungen nach § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG hat die Klägerin erfüllt. Sie hatte im Bezugszeitraum des Elterngeldes ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem gemeinsamen
Haushalt mit H und betreute und erzog diese. Sie übte zeitweise eine zulässige Teilzeittätigkeit iSv § 1 Abs 6 BEEG mit nicht mehr als 30 Wochenstunden aus. Der Senat stützt sich insoweit auf die eigenen Angaben der Klägerin im Verwaltungsverfahren.
Die Klägerin beantragte das Elterngeld schriftlich am 01.08.2018 und damit rechtzeitig nach § 7 Abs 1 BEEG (zur Fristberechnung vgl Mutschler in Tillmanns/Mutschler,
MuSchG, BEEG, 2. Aufl, § 7 Rn 21 ff).
Die Höhe des Anspruchs auf Elterngeld in den allein streitigen Lebensmonaten 3 bis 12, dh vom 12.08.2018 bis 11.06.2019, hat
das SG für die Lebensmonate 4 bis 10 zutreffend festgestellt. Für den 3. Lebensmonat besteht ein Anspruch lediglich iHv 290,32 €
und für die Lebensmonate 11 und 12 iHv 300 €. Für die Zeit vom 12.06. bis 11.08.2018 (Lebensmonate 1 und 2) besteht wegen
des Bezugs von Mutterschaftsleistungen unabhängig von der Art der Berechnung des Elterngelds im Bezugszeitraum ohnehin kein
Anspruch auf Elterngeld; das Urteil ist insoweit nicht angefochten.
Gemäß § 2 Abs 1 BEEG (idF vom 27.10.2015, aaO) wird Elterngeld in Höhe von 67 bis 65% des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes
gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person
kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als
1.200 € war, sinkt der Prozentsatz von 67% um 0,1 Prozentpunkte für je 2 €, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den
Betrag von 1.200 € überschreitet, auf bis zu 65% (§ 2 Abs 2 Satz 2 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
nach §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
4 des
Einkommensteuergesetzes (
EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach §
2 Abs
1 Satz 1 Nr
1 bis
3 EStG, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach §
2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG).
Als Bemessungszeitraum wurde von der Beklagten zutreffend das Kalenderjahr 2017 zugrundegelegt. Nach § 2b Abs 3 Satz 1 BEEG ist abweichend von Abs 1 für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum
maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen
nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit hatte. Dies war hier der Fall. Die Voraussetzungen
für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 3 Satz 2 BEEG liegen nicht vor. Auch die Höhe der maßgeblichen Einkünfte im Bemessungszeitraum und damit das Bemessungsentgelt ist zutreffend
festgesetzt. Auf die Berechnungen der Beklagten wird insoweit Bezug genommen. Als vorgeburtliches Einkommen ist daher nach
Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags monatlich durchschnittlich 5.815,98 € zu berücksichtigen.
Das Einkommen im Bezugszeitraum berechnet sich nach § 2 Abs 1 und Abs 3 BEEG, denn die Klägerin hat im streitigen Bezugszeitraum zeitweise positive Einkünfte erzielt aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit.
Nach § 2 Abs 1 Satz 1 BEEG iVm Abs 2 Satz 2 BEEG wird Elterngeld in Höhe von 65 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 € monatlich für volle Monate gezahlt,
in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. § 2 Abs 3 BEEG regelt dagegen die Konstellationen, in denen in einem oder mehreren, nicht notwendigerweise zusammenhängenden Lebensmonaten
des Kindes nach der Geburt bis zur Vollendung von dessen 14. Lebensmonat der Elterngeldberechtigte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit
hat (vgl BT-Drucks 17/9841 S 18). Nach § 2 Abs 3 Satz 1 BEEG gilt: Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das
durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz
1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen
aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2.770 € anzusetzen (§ 2 Abs 3 Satz 2 BEEG). Damit wird vorgegeben, dass nicht für jeden Bezugsmonat eine gesonderte Berechnung des anzurechnenden Einkommens zu erfolgen
hat. Vielmehr hat die Bildung eines Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum unter Anrechnung bzw Verteilung auf die Monate
mit Einkommen zu erfolgen. Dieser Ansatzpunkt wird von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen. Streitig ist allerdings,
ob im konkreten Fall das der Höhe nach unstreitige Einkommen im Bezugszeitraum von insgesamt 16.580,50 € durch 12 zu teilen
und auf den gesamten Bezugszeitraum anzurechnen ist oder lediglich durch 3 mit Anrechnung auf die Lebensmonate 3, 11 und 12,
in denen die Klägerin die Einkünfte hatte. Letzteres ist nach der Rechtsauffassung des Senats zutreffend.
In die geforderte Durchschnittsberechnung sind nicht alle Monate einzubeziehen, sondern nach dem Gesetzeswortlaut nur die
Monate, "in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat". Soweit - wie hier - nur Basis-Elterngeld
zu gewähren ist, bedarf es damit im Ausgangspunkt einer Unterscheidung zwischen Bezugsmonaten ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit
und solchen Bezugsmonaten mit einem entsprechenden Erwerbseinkommen; Monate ohne Erwerbseinkommen sind aus der Berechnung
des Durchschnittseinkommens im Bezugszeitraum vollständig auszuklammern (Buchner/Becker,
Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl 2008, § 2 BEEG Rn 22).
Bei ausschließlich Negativeinkünften hat die Einkommensberechnung nach § 2 Abs 1 BEEG zu erfolgen. Der Bezugsberechtigte verfügt dann über keine Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. In dieser Konstellation
widerspräche es Sinn und Zweck, das Elterngeld abzusenken (BSG 04.09.2013, B 10 EG 18/12 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 23). Soweit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich auch
negative Einkommensbeiträge erfasst, bezieht sich dies auf die Ermittlung des Bemessungszeitraums (BSG 27.10.2016, B 10 EG 5715 R, SozR 4-7837 § 2b Nr 3). In der genannten Entscheidung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Begriff des "Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit" im Rahmen der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b BEEG und bezüglich der Berechnung der Höhe des Einkommens nach § 2d BEEG nicht deckungsgleich ist. Entsprechend stellt auch die Gesetzesbegründung im Zusammenhang mit § 2 Abs 3 BEEG auf "Monate ohne Einkommen im Sinne des § 2 Abs 1" ab, wobei die in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG explizit auf die "positiven" Einkünfte abstellt (vgl BT-Drs 18/2583 S 24; abweichend vom Wortlaut des Gesetzes und seiner
Begründung hingegen Ziffer 2.0.2.2.2 der Richtlinien zum BEEG, Stand: 07/2019: Jede Erwerbstätigkeit führt dabei zu einem Einkommen, dessen konkrete Höhe in Ausnahmefällen allerdings
null Euro betragen oder auch negativ sein kann). Ob tatsächlich eine Tätigkeit ausgeübt wird, ist unerheblich. Auch geringfügige
Einkünfte begründen die Anwendung von § 2 Abs 3 BEEG, die lediglich bei negativen Einkünften ausgeschlossen ist (BSG 13.12.2018, B 10 EG 9/17 R).
Die Klägerin hat im Bezugszeitraum eine selbständige Tätigkeit als Rechtsanwältin in der Form fortgeführt, dass sie zwar nicht
aktiv tätig war, jedoch weiter als Rechtsanwältin zugelassen war und auch keine Befreiung von der Kanzleipflicht beantragt
hatte. Aus der nachträglich im Jahr 2019 gemachten Angabe, sie habe die Tätigkeit zum 11.06.2018 endgültig aufgegeben, folgt
nichts Anderes. Auch wenn die Klägerin, wie vorgetragen, für sich entschieden haben mag, nach der Geburt ihrer Tochter die
anwaltliche Tätigkeit nicht fortzuführen, ist eine Aufgabe der Tätigkeit nach außen nicht dokumentiert. Die Zulassung besteht
weiter fort, auch ihr Profil bei Linkedin hat die Klägerin nicht aktualisiert. Schon die weiter anfallenden Ausgaben wie Berufshaftpflichtversicherung,
Kammerbeiträge und Gebühren für die beA-Karte belegen die Fortführung der Tätigkeit. Allerdings hat die Klägerin aus dieser
Tätigkeit im gesamten Bezugszeitraum wegen der fortlaufenden Ausgaben nur negative Einkünfte erzielt, so dass die Fortführung
der Tätigkeit im Ergebnis ohne Auswirkungen auf die Elterngeldberechnung bleibt.
Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin hat die Klägerin dagegen erst zum 12.04.2019 (11. Lebensmonat von H) erneut aufgenommen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wurde diese Tätigkeit nicht durchgehend ausgeübt mit der Folge, dass allein schon deswegen
eine Durchschnittsberechnung der Einkünfte aus dieser Tätigkeit über 12 Monate erfolgen müsste. Zwar bedarf der Syndikusrechtsanwalt
zur Ausübung seiner Tätigkeit gemäß § 46 Abs 2 BRAO der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a BRAO. Allein der Fortbestand der Zulassung begründet jedoch keine anwaltliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses für
den Arbeitgeber. Das Arbeitsverhältnis bestand zwar weiter, jedoch ruhten die sich daraus ergebenden Hauptpflichten während
der Elternzeit (vgl BGH 18.03.2019, AnwZ (Brfg) 6/18, NJW 2019, 2032). Als "Monate mit Einkommen aus Erwerbstätigkeit" sind daher lediglich die Lebensmonate 3, 11 und 12 zu berücksichtigen.
Zwar hat die Klägerin im 3. Lebensmonat nicht gearbeitet, jedoch zählen auch Einkommenszuflüsse hierzu, die auf eine "Ansparung"
zurückzuführen sind, insbesondere Gehaltszahlungen aus Zeitwertkonten oder Überstunden (vgl LSG Niedersachsen-Bremen 22.10.2014,
L 2 EG 10/13). Lediglich für diese Monate ist daher eine Durchschnittsberechnung vorzunehmen und auf diese Monate ist dann das erzielte
Einkommen anzurechnen. Dies führt dazu, dass nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrags ein anzurechnendes Einkommen iHv 16.330,51
€ verbleibt. Bezogen auf drei Monate ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Einkommen von 5.443,50 €. Auch nach Abzug
von Steuern und Sozialabgaben übersteigt dieses Einkommen den nach § 2 Abs 3 BEEG anzusetzenden Höchstsatz von 2.770 €, so dass kein Unterschiedsbetrag zum vorgeburtlichen Einkommen zu berücksichtigen ist.
Auf die Berechnung der Beklagten (Blatt 128 ff der Senatsakte) wird insoweit Bezug genommen. Damit besteht lediglich Anspruch
auf den Mindestbetrag iHv 300 €. Für den 3. Lebensmonat sind dabei noch die anzurechnenden Mutterschaftsleistungen iHv 9,68
€ in Abzug zu bringen (vgl Probeberechnung der Beklagten Bl 135 Senatsakte).
Nichts Anderes folgt daraus, dass im Bezugszeitraum zwei verschiedene Tätigkeiten mit verschiedenen Einkommensarten zu prüfen
sind. Für die Durchschnittsbetrachtung ist zunächst jede Einkommensart für sich zu betrachten. Ergeben sich - hier für die
Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin - bereits ausschließlich negative Einkünfte, spielt diese Tätigkeit für die weitere
Prüfung keine Rolle mehr. Ansonsten würde sich die Einbeziehung auch der Monate einer selbständigen Tätigkeit mit nur negativen
Einkünften in die Durchschnittsberechnung der Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung letztlich als nicht statthafter vertikaler
Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkunftsarten darstellen (vgl LSG Niedersachsen-Bremen 06.11.2019, L 2 EG 6/19; BSG 12.07.2018, B 10 EG 16/17 B).
Nicht entscheidend ist, ob das in den Lebensmonate 3, 11 und 12 erwirtschaftete Arbeitsentgelt der Klägerin auch in diesen
Lebensmonaten tatsächlich zugeflossen ist. Dies folgt schon aus der bislang lediglich erfolgten vorläufigen Bewilligung, gilt
aber auch unabhängig davon. Nach der Rechtsprechung des BSG ist inzwischen für Einkommen im Bemessungszeitraum vor der Geburt geklärt, dass es nicht entscheidend darauf ankommt, wann
ein nachträglich gezahlter Arbeitslohn vom Elterngeldberechtigten "erarbeitet" worden ist, weshalb auch nachträglich und verspätet
ausgezahltes Gehalt, das im Bemessungszeitraum ausgezahlt wird, zu berücksichtigen ist (BSG 27.06.2019, B 10 EG 1/18 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 33). Entscheidend ist insoweit, ob das Arbeitsentgelt dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum tatsächlich zugeflossen
ist und damit seine Lebensverhältnisse geprägt hat. Diese Grundsätze gelten auch für die Einkommenserzielung im Bezugszeitraum.
Allerdings ist hier der Besonderheit Rechnung zu tragen, dass Gehaltsmonate und Lebensmonate des Kindes, für die monatsbezogen
das Elterngeld festgesetzt wird, notwendig - sofern das Kind nicht zufällig am ersten Tag eines Monats geboren wurde - auseinanderfallen.
Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass es vom Zufall abhängt, ob auch der Gehaltszufluss während des Bezugszeitraums exakt
in den jeweiligen Lebensmonaten des Kindes erfolgt. Der Senat teilt insoweit die Auffassung des LSG Schleswig-Holstein, dass
es darauf im Hinblick auf die erforderliche Durchschnittsbetrachtung des gesamten Bezugszeitraums nicht ankommt und alle regelmäßigen
Gehaltszahlungen für diesen Zeitraum unabhängig vom jeweiligen konkreten Überweisungstag erfasst werden (LSG Schleswig-Holstein
15.08.2019, L 1 EG 7/16 R). Ziel des Elterngelds ist die Unterstützung von Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage, wenn sie sich vorrangig
um die Betreuung ihrer Kinder kümmern. Dabei orientiert sich der Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen am individuellen
Einkommen im Bemessungszeitraum im Vergleich zum entfallenen oder reduzierten Einkommen im Bezugszeitraum. Danach ist wesentlich,
welches Erwerbseinkommen dem Elterngeldberechtigten vor der Geburt tatsächlich zur Verfügung stand und damit prägend für die
Lebensführung im Vergleich zu den Einkommensverhältnissen nach der Geburt war. Hier hat die Zahlung im 3. Lebensmonat für
Urlaub und Zeitguthaben sowie die zum 12.04.2019 aufgenommene Teilzeittätigkeit und das daraus erzielte, regelmäßig gezahlte
Einkommen die Lebensführung der Klägerin geprägt, weshalb die Beklagte zu Recht alle Gehaltszahlungen für diesen Zeitraum
unabhängig vom konkreten Überweisungstag auf das Konto der Klägerin in die Vergleichsberechnung einbezogen hat. Anders könnte
auch das Ziel der Verwaltungsvereinfachung bei der Feststellung von Einkommen im Bezugszeitraum nicht erreicht werden. Maßgebend
sind die Lohn- und Gehaltsbescheinigungen der Arbeitgeber mit deren gesetzlicher Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung
(§ 2c Abs 2 Satz 2 BEEG). Wäre eine Feststellung des konkreten Überweisungstags für das monatliche Gehalt erforderlich, um eine Berücksichtigungsfähigkeit
im jeweiligen Lebensmonat festzustellen, wäre dies mit einem ganz erheblichen Aufwand verbunden. Zudem würde ein Abstellen
auf den tatsächlichen Überweisungstag bei den laufenden Gehaltszahlungen abhängig vom jeweiligen Geburtstag des Kindes zu
einer ungerechtfertigten ungleichen Behandlung führen. Denn die Zufälligkeiten von Geburtstag und konkretem Tag der Gehaltsüberweisung
stellen kein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal für die vollständige Einbeziehung oder den Ausschluss des laufenden Einkommens
im Bezugszeitraum dar (zum Ganzen bereits ausführlich LSG Schleswig-Holstein, aaO; Senatsurteil vom 12.05.2020, L 11 EG 3869/19).
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Eine Kostenquotelung erscheint aufgrund des nur geringen Grades des Obsiegens der Beklagten nicht geboten.
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Anwendung des § 2 Abs 3 BEEG zugelassen.