Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - 11 KR 1089/17
Krankenversicherung Beitragsbemessung und Beitragserstattung Rentenbezug Doppelte Beitragsbemessungsgrenze
Aus den Regelungen der §§ 230, 231 SGB V ergibt sich, dass Beiträge für versicherungspflichtig Beschäftigte, die neben ihrem Gehalt (Arbeitsentgelt) eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Versorgungsbezüge erhalten, zunächst aus dem Arbeitsentgelt und den Versorgungsbezügen erhoben werden und erst danach aus der Rente. Dies verstößt nicht gegen die Verfassung.
1. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird gem. § 230 Satz 2 SGB V getrennt von den übrigen Einnahmearten bis zur Beitragsbemessungsgrenze (sog. doppelte Beitragsbemessungsgrenze) berücksichtigt.
2. Grund für diese separate Regelung ist die Verwaltungsvereinfachung; die Belastung, die den Rentenversicherungsträgern bei der Beitragsberechnung durch die Einbeziehung anderer Einkünfte entstehen würde, wird hiermit vermieden.
3. Allerdings bleibt der Versicherte nicht mit Beitragsanteilen oberhalb der (einfachen) Beitragsbemessungsgrenze belastet; insoweit hat er ein Recht auf Erstattung.
Normenkette:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 230 S. 2
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.12.2016 S 3 KR 3160/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 22.12.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: