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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.08.2020 - 11 KR 2139/20
Bei Open-House-Verfahren handelt es sich immer um "für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen" iSv § 305 Abs 1 Satz 1 BGB, denn hierbei verpflichtet sich eine Krankenkasse dazu, mit jedem geeigneten pharmazeutischen Unternehmer, der die vorgegebenen Bedingungen akzeptiert, einen Rabattvertrag nach § 130a Abs 8 SGB V zu einem vorher festgelegten Rabattsatz abzuschließen. Die in einem Rabattvertrag enthaltene Klausel: "Eine Kündigung durch die AOK kann nur bei Beendigung des Open-House-Verfahrens (für alle oder einzelne Fachgruppen) erfolgen. In diesem Fall kündigt die AOK gleichzeitig gegenüber allen jeweiligen Vertragspartnern in der/den von der Beendigung betroffenen Fachgruppe/n." ist wirksam.
Normenkette:
SGG § 86b
, ,
SGB V §130a
,
BGB § 305 ff
Vorinstanzen: SG Konstanz 26.06.2020 S 7 KR 1075/20 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 26.06.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für beide Instanzen wird auf 22.500 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: