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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2010 - 11 KR 3364/10
Antrag auf Erlass einer auf die vorläufige Zahlung von Krankengeld gerichteten einstweiligen Anordnung; Prüfung der Erfolgsaussicht in der Hauptsache
Krankengeld gehört nicht zu den existentiell bedeutsamen Leistungen der GKV. Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist deshalb eine ledilgich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ausreichend (st. Rspr. des Senats; vgl Beschlüsse vom 22. Dezember 2009, L 11 KR 5547/09 ER-B, 16. Oktober 2008, L 11 KR 4447/08 ER-B, veröffentlicht in Juris). Für den Erlass einer auf die (vorläufige) Zahlung von Krankengeld gerichtete einstweilige Anordnung fehlt es an einem Anordnungsgrund, wenn der Versicherte (Antragsteller) seinen Lebensunterhalt durch Arbeitslosengeld bzw eine Rentennachzahlung sicherstellen kann.
Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung ist den Gerichten in den Fällen, in denen es um existentiell bedeutsame Leistungen der Krankenversicherung geht, eine lediglich summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren verwehrt. Sie haben unter diesen Voraussetzungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen (hier verneint für den Antrag auf Erlass einer auf die vorläufige Zahlung von Krankengeld gerichteten einstweiligen Anordnung). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGG § 86b
Vorinstanzen: SG Ulm 14.07.2010 S 13 KR 2191/10 ER
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 14. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: