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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.09.2017 - 11 KR 3371/17
Krankenversicherung Gewährung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme Einstweiliger Rechtsschutz Fehlender Anordnungsgrund Summarische Prüfung der Erfolgsaussichten
1. Bei der Entscheidung über die Bewilligung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme ist zu berücksichtigen, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung unabhängig davon, ob ein Anspruch auf stationäre Reha-Leistungen besteht oder nicht, Anspruch auf Krankenbehandlung als Sachleistung haben.
2. Da deshalb die Behandlung akuter Krankheiten stets gesichert ist, entstehen Versicherten durch die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes für die Gewährung einer stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme, von Ausnahmen wie z.B. einer Anschlussheilbehandlung abgesehen, keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.
3. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage genügt daher eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten.
4. Darüber hinaus fehlt es in diesen Fällen regelmäßig bereits an einem Anordnungsgrund.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 16.08.2017 S 3 KR 2651/17 ER
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 16.08.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: