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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.09.2017 - 11 KR 817/17
Krankenversicherung Beitragspflicht aus Einkünften aus Gewerbebetrieb Betrieb einer Photovoltaikanlage Gewinnerzielungsabsicht
1. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes als Arbeitseinkommen gemäß § 15 Abs. 1 SGB IV zu werten.
2. Diese sind nach § 237 Satz 1 Nr. 3 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde zu legen und zwar in der Höhe, welche sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergibt.
3. Es übersteigt regelmäßig den den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung zumutbaren Verwaltungsaufwand, die Einkommensverhältnisse eines jeden Versicherten selbst zu prüfen und zu bewerten.
4. Andere Unterlagen als der Einkommensteuerbescheid sind insoweit nicht geeignet, eine verlässliche und für die Vergangenheit abschließende Datenbasis zu liefern.
5. Mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in der Absicht, damit Gewinn zu erzielen, werden nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt.
Normenkette:
SGB V § 223 Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 237 S. 1 Nr. 3
,
SGB IV § 15 Abs. 1
,
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 25.01.2017 S 11 KR 927/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.01.2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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