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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - 2 SO 3706/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Nothilfe; Geltendmachung innerhalb angemessener Frist
1. Die Frist des § 25 Satz 2 SGB XII umschreibt den Zeitraum zwischen der Erbringung der Nothilfe und der Stellung des Antrags auf Erstattung beim Sozialhilfeträger und fragt dann in einer wertenden Betrachtung danach, ob dieser Zeitraum angemessen ist.
2. Wenn der Nothelfer Kenntnis vom fehlenden Krankenversicherungsschutz eines Empfängers der Nothilfe hat und wenn dieser die Zahlungsfrist einer Selbstzahlerrechnung ergebnislos verstreichen lässt, liegen ausreichende Indizien dafür vor, dass der Empfänger der Nothilfe die Kosten der Nothilfe nicht bezahlen kann oder wird. Eine Antragstellung ein Jahr nach Kenntnis dieser Tatsachen ist nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, selbst wenn zunächst noch Vollstreckungsversuche unternommen werden.
1. Die Frist des § 25 S. 2 SGB XII umschreibt den Zeitraum zwischen der Erbringung der Nothilfe und der Stellung des Antrags auf Erstattung beim Sozialhilfeträger und fragt dann in einer wertenden Betrachtung danach, ob dieser Zeitraum angemessen ist.
2. Wenn der Nothelfer Kenntnis vom fehlenden Krankenversicherungsschutz eines Empfängers der Nothilfe hat und wenn dieser die Zahlungsfrist einer Selbstzahlerrechnung ergebnislos verstreichen lässt, liegen ausreichende Indizien dafür vor, dass der Empfänger der Nothilfe die Kosten der Nothilfe nicht bezahlen kann oder wird. Eine Antragstellung ein Jahr nach Kenntnis dieser Tatsachen ist nicht mehr innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, selbst wenn zunächst noch Vollstreckungsversuche unternommen werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 25 S. 1
,
SGB XII § 25 S. 2
Vorinstanzen: SG Heilbronn 26.07.2011 S 11 SO 219/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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