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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2012 - 2 SO 4215/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit
Mit der Erklärung des Antragstellers bzw. seines Vertreters gegenüber dem Sozialhilfeträger, dass die (vorliegend in geringem Umfang) erforderliche Hilfe von der Familie des Antragstellers geleistet wird, wird die Kenntnis i.S. des § 18 Abs. 1 SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen beim Sozialhilfeträger wieder beseitigt.
Mit der Erklärung des Antragstellers bzw. seines Vertreters gegenüber dem Sozialhilfeträger, dass die (vorliegend in geringem Umfang) erforderliche Hilfe von der Familie des Antragstellers geleistet wird, wird die Kenntnis im Sinne des § 18 Abs. 1 SGB XII von den Leistungsvoraussetzungen beim Sozialhilfeträger wieder beseitigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XII § 18 Abs. 1
,
SGB XII § 2 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Freiburg 04.08.2010 S 4 SO 1897/10
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts F. vom 4. August 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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