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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.04.2012 - 2 SO 5276/10
Anspruch auf Sozialhilfe; Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten; Übernahme der nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten durch Leistungsträger beim Bezug von Leistungen nach dem SGB II
Trotz des Bezuges von SGB II-Leistungen keine Anwendung von § 21 SGB XII auf § 35 SGB XII a.F. (jetzt § 27b SGB XII) im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII. Daher sind bei niedrigeren SGB II-Leistungen (aufgrund von Sanktionen) und damit einem niedrigeren Eigenanteil des Leistungsempfängers die insoweit nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten (zusätzlich) vom SGB XII-Leistungsträger zu übernehmen.
Trotz des Bezuges von SGB II-Leistungen keine Anwendung von § 21 SGB XII auf § 35 SGB XII a.F. (jetzt § 27b SGB XII) im Rahmen einer Maßnahme nach § 67 SGB XII. Daher sind bei niedrigeren SGB II-Leistungen (aufgrund von Sanktionen) und damit einem niedrigeren Eigenanteil des Leistungsempfängers die insoweit nicht mehr abgedeckten Unterbringungskosten (zusätzlich) vom SGB XII-Leistungsträger zu übernehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2012, 915
Normenkette:
SGB XII § 21
,
SGB XII § 35
,
SGB XII § 67
Vorinstanzen: SG Konstanz 07.10.2010 S 3 SO 3296/08
Auf die Berufung des Klägers (und des Beigeladenen) wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 7. Oktober 2010 sowie der Bescheid des Beklagten vom 27. Mai 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2008 aufgehoben und der Beklagte verurteilt, für den Kläger an den Beigeladenen 606,67 € zu zahlen.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen sowie des Beigeladenen im Berufungsverfahren zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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