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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2017 - 3 AL 3482/16
Anspruch auf Insolvenzgeld Berücksichtigungsfähigkeit einer unregelmäßigen freiwilligen Jahresgratifikation bzw. Jahressonderzahlung bei der Bemessung
1. Eine Jahresgratifikation ist nicht insolvenzgeldfähig, wenn hierauf kein Rechtsanspruch aus betrieblicher Übung oder aus Arbeitsvertrag vorliegt.
2. Unregelmäßige und in unterschiedlicher Höhe erfolgte Gratifikationen rechtfertigen nicht die Annahme betrieblicher Übung.
3. Ein in Bezug auf die Zahlung von Gratifikationen arbeitsvertraglich vereinbarter Freiwilligkeitsvorbehalt wird durch eine Verknüpfung mit einem Widerrufsvorbehalt nicht unklar oder missverständlich, wenn er mit einem weiteren Hinweis, dass durch die Zahlung kein Rechtsanspruch für die kommenden Jahre begründet wird, verknüpft wird.
1. Nach § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben; nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers als Insolvenzereignis.
2. Mithin wird der dreimonatige Insolvenzgeldzeitraum grundsätzlich durch das Insolvenzereignis festgelegt und endet grundsätzlich mit dem Tag, der dem Insolvenzereignis vorausgeht.
3. Bei Zahlung einer über das arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt hinausgehenden Vergütung ist durch Auslegung nach §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln, ob sich der Arbeitgeber nur zu der konkreten Leistung (beispielsweise Gratifikation im Kalenderjahr) oder darüber hinaus auch für die Zukunft verpflichtet hat; eine dauerhafte Verpflichtung kann sich insbesondere aus einem Verhalten mit Erklärungswert wie einer betrieblichen Übung ergeben.
Normenkette:
SGB III § 165 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1
,
Vorinstanzen: SG Konstanz 04.08.2016 S 2 AL 691/15
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 4. August 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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