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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2010 - 6 U 3210/09
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; objektive Beweislast für eine Änderung der Handlungstendenz hin zu einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit
Eine Änderung der Handlungstendenz in Richtung auf eine unversicherte private Tätigkeit liegt nur dann vor, wenn sie einen klaren und damit objektivierbaren Ausdruck gefunden hat. Hierfür trägt der Unfallversicherungsträger die objektive Beweislast, wenn sich der Unfall auf einem grundsätzlich versicherten Wegeabschnitt ereignet hat. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 186
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
,
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a
Vorinstanzen: SG Stuttgart 23.04.2009 S 6 U 6879/08
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.04.2009 abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 27.05.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.09.2008 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der von M. E.am 20.02.2008 erlittene Verkehrsunfall ein Arbeitsunfall war.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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