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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2010 - 6 U 3418/09
Abfindung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Ermessen des Versicherungsträgers, Ablehnung bei geringer Lebenserwartung
Eine Ablehnung der Abfindung nach § 76 Abs. 1 SGB VII kommt grundsätzlich in Betracht, wenn die Lebenserwartung des Versicherten geringer ist als die altersübliche. Insoweit muss der Versicherungsträger, ebenso wie bei anderen Tatsachen, auf die die Ermessensentscheidung fußt, von der tatsächlich gegebenen Sachlage ausgehen. Ihm ist bei der Beurteilung der Lebenserwartung kein Entscheidungsspielraum eingeräumt. Die Ablehnung eines Abfindungsantrags kann nicht auf jegliche Verkürzung der Lebenserwartung gestützt werden; vielmehr kommt sie nur dann in Betracht, wenn die Lebenserwartung im Einzelfall erheblich geringer ist, als beim Durchschnitt der gleichaltrigen männlichen Personen, wobei sie die Zeit unterschreiten muss, die dem für die Abfindung festgesetzten Kapitalwert nach der Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung entspricht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so kann der Gesichtspunkt der Lebenserwartung des Versicherten das Interesse des Versicherungsträgers an der Verweigerung der Abfindung nicht begründen, zumal dieser durch eine Abfindung im Regelfall bereits dadurch begünstigt wird, dass er den üblichen Verwaltungsaufwand für die Rentenzahlung erspart. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB VII § 76 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 27.05.2009 S 2 U 2629/07
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 27.05.2009 und der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.06.2007 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten aus beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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