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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.05.2011 - 6 U 538/09
Feststellung einer Borreliose-Erkrankung als Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKVO Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Krankheit Besonderheit bei Berufstätigkeit eines gesetzlich Unfallversicherten mit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr am Arbeitsplatz (hier: Boreliose bei Gärtnereimitarbeiter)
1. Für die Feststellung einer Erkrankung als Berufskrankheit ist erforderlich, dass die Verrichtungen des Versicherten einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind (innerer beziehungsweise sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtungen zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt haben (Einwirkungskausalität) und dass diese Einwirkungen eine Krankheit des Versicherten verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
2. Nach der Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die"Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äusserer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jede/s andere alltäglich vorkommende Ereignis oder Einwirkung zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte.
3. Bei der Berufskrankheit nach Nr. 3102 der Anlage 1 zur BKVO (Von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) gilt die Besonderheit, dass es für die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen versicherter Tätigkeit und Krankheit ausreicht, dass der Versicherte bei der Berufstätigkeit einer besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr ausgesetzt gewesen ist. Insoweit bedarf es keines Nachweises einer bestimmten Infektionsquelle, wenn der betrieblichen Gefahr einer Infektion im Verhältnis zum Risiko, im privaten Bereich zu erkranken, ein deutliches Übergewicht beizumessen ist.
Normenkette:
RVO § 551 Abs. 1
,
BKVO Anl. 1 Nr. 3102
Vorinstanzen: SG Freiburg 30.09.2008 S 9 U 66/06
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.09.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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