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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.08.2018 - 7 SO 2248/18 ER-B
Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung Materielle Rechtskraft einer Entscheidung im Eilverfahren Endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes Wiederholter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
1. Entscheidungen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind der materiellen Rechtskraft fähig.
2. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, indem ein wiederholter Streit mit der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verhindert wird.
3. Dies gilt auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, denn dieser Rechtsbehelf hat nicht die bloß vorläufige Regelung eines endgültigen Zustands, sondern die endgültige Regelung eines vorläufigen Zustandes zum Gegenstand.
4. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann ausnahmsweise trotz früherer rechtskräftiger Ablehnung dann wiederholt gestellt werden, wenn nach der früheren Entscheidung neue Tatsachen entstanden sind, welche eine andere Beurteilung des entscheidungserheblichen Sachverhalts rechtfertigen.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 S. 1
,
SGG § 141
Vorinstanzen: SG Freiburg 22.05.2018 S 9 SO 2296/18 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts F. vom 22. Mai 2018 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: