Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; haftungsbegründende Kausalität bei einem Anlageleiden
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob nach dem 02.09.2006 bestehende Gesundheitsstörungen am linken Sprunggelenk der Klägerin
Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 03.08.2006 sind.
Die Klägerin ist als Pharmareferentin im Außendienst tätig. Während dieser Tätigkeit knickte sie am 03.08.2006 auf unebenem
Gelände eines Parkplatzes im linken Sprunggelenk um und zog sich hierbei eine Distorsion des linken oberen Sprunggelenks zu.
Am 07.08.2006 suchte sie den Durchgangsarzt auf, der als Befund eine Schwellung des linken oberen Sprunggelenks, ventrale
und laterale Instabilität, Supinationsschmerz und als Befund einer Arthrosonographie oedematöse Auftreibung der ventralen
Kapsel erhob und eine Distorsion des linken Sprunggelenks diagnostizierte (Durchgangsarztbericht von 08.08.2006). Eine Magnetresonanztomographie
(MRT) des linken Sprunggelenks am 16.08.2006 ergab einen Zustand nach Ruptur des anterioren fibulotalaren Ligaments und eine
fibularseitige Ruptur im ansatznahen Abschnitt des fibulocalcanearen Ligaments, ein Knochenmarkkontusionsödemareal an der
medialen Schulter der Trochlea tali (Sprungbeinrolle) sowie einen leichtgradig ausgebildeten Erguss im oberen Sprunggelenk
und eine leichtgradige Ergussbildung in der Sehnenscheide der Peronaeussehne (Befundbericht von vom 17.08.2006). Bei der Nachuntersuchung
am 11.09.2006 beschrieb Dr. D. eine persistierende synoviale Reizung und verneinte Arbeitsunfähigkeit (Nachschaubericht von
Dr. D. vom 27.10.2006). Arbeitsunfähigkeit bestand vom 08.08. bis 09.08.2006, vom 16.08. bis 18.08.2006 und vom 22.08. bis
01.09.2006 (Mitteilung des Arbeitgebers vom 25.10.2006).
Der Arbeitgeber der Klägerin zeigte telefonisch deren Wiedererkrankung mit Arbeitsunfähigkeit ab 17.01.2007 bei der Beklagten
an. Die Klägerin war bei Dr. D. (Nachschauberichte von Dr. D. vom 26.02. und 01.03.2007, Befundberichte vom 12.05. und 09.05.2007)
und im Klinikum F. wegen fortbestehender Schmerzen des linken Sprunggelenks behandelt worden. Während der stationären Behandlung
vom 06.02. bis 09.02.2007 im Klinikum unter der Diagnose: "obere Sprunggelenkarthrose mit Chondromalazie IV mediale Talusschulter
und Innenknöchel-Talusgelenk, Chondromalazie III der Tibia ventralseitig lateral mit deutlicher Spornbildung an der ventralen
Tibiakante des Gelenkknorpels" wurde am 06.02.2007 eine Arthroskopie durchgeführt. Als intraoperativer Befund wurde ein erheblicher
Knorpelaufbrauch des medialen Sprunggelenkspalts mit freiliegendem Knochen an der medialen Talusschulter erhoben (Zwischenbericht
vom 02.02.2007 und Entlassungsbericht vom 07.02.2007 des Klinikums F.). Durch Dr. M. wurden jeweils MRT-Befunde am 23.01.
und 12.09.2007 erhoben (Befundberichte vom 26.01.2007 und 13.09.2007). Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bestand durchgehend.
Im Mai 2007 unternahm die Klägerin bei fortbestehender Schwellneigung im linken Sprunggelenk auf Vorschlag von Dr. D. einen
- vollschichtigen - Arbeitsversuch (Bericht Dr. D. vom 12.05.2007). Die Beklagte zahlte Verletztengeld bis 30.04.2007. Im
Nachschaubericht von Dr. D. vom 17.09.2007 wird Arbeitsfähigkeit bescheinigt und eine vorläufige Minderung der Erwerbsfähigkeit
(MdE) von über 20 v.H. angenommen.
Die Beklagte zog Unterlagen über früher geltend gemachte Arbeitsunfälle der Klägerin bei, u.a. die Angaben der Klägerin vom
09.04.1984 zu einem Arbeitsunfall am 05.12.1983, bei dem es zu einer Sprunggelenksluxation und Bänderriss gekommen sei, und
die ärztliche Bescheinigung von Dr. M. vom 07.03.1997 mit der Diagnose eines Zustands nach Außenbandruptur des linken oberen
Sprunggelenks. Außerdem ergab die Sichtung mikroverfilmter Unterlagen einen gemeldeten Arbeitsunfall vom 23.07.1979, bei dem
die Diagnose einer Sprunggelenksdistorsion links mit Verdacht auf Band-Ruptur gestellt wurde.
Die Beklagte veranlasste das orthopädisch unfallchirurgische Gutachten vom 06.03.2008. Der Gutachter Dr. K. kam darin zu dem
Ergebnis, das geltend gemachte Ereignis vom 03.08.2006 habe zu einer vorübergehenden Verschlimmerung eines vorbestehenden
Schadens geführt, dessen Dauer mit 4 Wochen bis 02.09.2006 einzuschätzen sei. Das Umknicken ohne jegliche äußere Veranlassung
sei nach Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 7. Aufl. ein Arbeitsunfall. Eine andauernde Verschlimmerung
durch den Unfall sei nicht festzustellen. Die Klägerin habe bei der Untersuchung angegeben, sie sei seit dem Jahre 1973 im
oberen Sprunggelenk immer wieder umgeknickt. Bei der Untersuchung habe beidseits ein hypermobiles oberes Sprunggelenk mit
Nachweis einer Aufklappbarkeit von 16° rechts und 15° links wegen Verschmälerung des inneren Gelenkspaltes bestanden, wobei
links nach Angaben der Klägerin chronisch rezidivierende Subluxationen des Talus als Folge einer insuffizient ausgeheilten
fibularen Kapselbandläsion aufgetreten seien. Die beidseits bestehende Kapselbandinstabilität habe zu einem anhaltenden Instabilitätsgefühl
links geführt. Nach der medizinischen Literatur könne eine chronische Beinschwäche, eine Instabilitätsarthrose des oberen
Sprunggelenks, die bereits auf der MRT-Aufnahme vom 16.08.2006 dokumentiert sei, zum gehäuften Umknicken des Sprunggelenks
führen. Eine vorbestehende Bänderschwäche mit Insuffizienz des Ligamentum fibulotalare anterius und Ligamentum fibulocalcaneare
sowie des Kapselbandapparats sei die allein rechtlich wesentliche Bedeutung gegenüber dem äußeren Geschehen der Fortbewegung
mit Umknicken. Der äußere Vorgang der Bewegung sei lediglich rechtlich wesentliche Teilursache für die vorübergehende Verschlimmerung
des bestehenden Zustandes. Da nach Angaben der Klägerin die früheren Supinationstraumata ohne ärztliche Behandlung von selbst
abgeklungen seien und keine Beschwerden bestanden hätten, sei durch das Ereignis vom 03.08.2000 eine vorübergehende Verschlimmerung
eingetreten. Supinationstraumata heilten im allgemeinen nach Resorption des unfallbedingten frischen Hämatoms und nach Abklingen
der Schwellung binnen 4 Wochen aus und mündeten dann in den Vorzustand der vorbestehenden Kapselband- und Gelenksschädigung.
Die Klägerin widersprach dem Gutachten von Dr. K. und verwies auf die gutachtliche Stellungnahme von Dr. D. vom 10.06.2008,
wonach vor dem Unfall im August 2006 keinerlei Beschwerden am linken Sprunggelenk bestanden hätten und das MRT nach dem Unfall
ein frisches Ödem im Talus aufzeige. Dies sei durch die Kippung des Sprungbeins bei der Distorsion mit Anschlagen am Innenknöchel
verursacht worden. Dies habe zur Aufweichung und Schädigung des Gelenkknorpels geführt, was eine richtunggebende Verschlechterung
darstelle.
In seinen beratungsärztlichen Stellungnahmen von 24.02.2007 und 27.06.2008 verwies Dr. St.-F. darauf, dass die Chondromalazie
Grad IV an der Talusschulter und am Innenknöchel sowie die Spornbildung an der ventralen Tibiakante soweit fortgeschritten
sei, dass sie eher mit den zurückliegenden Ereignissen in Verbindung stehe. Bis auf das Ödem in der Talusschulter seien keine
frischen Veränderungen erhoben worden, wobei auch das Ödem aufgrund chronischer Traumen als vorbestehender degenerativer Zustand
gewertet werden könne. Aus den kernspintomographischen Untersuchungen lassen sich nicht nachvollziehen, ob es zu einer Aufweichung
oder Schädigung des Gelenkknorpels gekommen sei. Frische Knorpelveränderungen seien nicht zu erkennen.
Mit Bescheid vom 08.07.2008 wurde der Unfall vom 03.08.2006 als Arbeitsunfall anerkannt, jedoch die über den 02.09.2006 hinausgehende
Behandlungsbedürftigkeit und die Arbeitsunfähigkeit ab 17.01.2007 als Folge des Arbeitsunfalls und die Gewährung einer Verletztenrente
abgelehnt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde nach Einholung der weiteren beratungsärztlichen Stellungnahmen von Dr.
St.-F. vom 15.09.2008 mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2008 zurückgewiesen.
Die Klägerin erhob hiergegen am 10.11.2008 mit der Begründung Klage, es könne kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass
erst das Unfallereignis vom August 2006 die Beschwerden ausgelöst habe. Die vorbestehenden degenerativen Veränderungen hätten
zu keiner Beschwerdesymptomatik geführt.
Das Sozialgericht holte von Amts wegen das Gutachten von Dr. B. vom 21.03.2009 ein. Danach seien bei der Klägerin keine Gesundheitsstörungen
mehr festzustellen, die als Folgen des Unfallereignisses vom 03.08.2006 zu werten seien. Unabhängig vom Unfallereignis vom
03.08.2006 bestehe eine schmerzhafte endgradige Funktionseinschränkung des linken oberen und unteren Sprunggelenks mit posttraumatischer
Sprunggelenksarthrose links und chronischer posttraumatischer Sprunggelenksinstabilität. Es sei festzuhalten, dass bei der
Klägerin seit den siebziger Jahren eine Umknickneigung des linken Sprunggelenks auf dem Boden einer damals erlittenen Außenbandruptur
gesichert sei. Nach der medizinischen Literatur träten im Rahmen von Supinationstraumen des Sprunggelenks neben Verletzungen
des Kapselbandapparats auch osteochondrale Läsionen der Gelenkflächen bzw. Impressionen der Gelenkflächen auf. Als Prokriterium
für eine Ursache des Unfalls vom August 2006 für den diagnostizierten Körperschaden spreche nur der zeitliche Zusammenhang
des Auftretens von Beschwerden und die behauptete Beschwerdefreiheit bis zum Unfallereignis. Der vordergründige zeitliche
Zusammenhang weise aber aus, dass die Klägerin sich erst 4 Tage nach dem Ereignis in ärztliche Behandlung begeben habe, von
Dr. D. auch nur eine Distorsion diagnostiziert worden sei, was gegen eine höhergradige Schädigung spreche, und zunächst Arbeitsfähigkeit
bereits wieder am 10.08.2006 eingetreten sei. Die Beschwerdefreiheit spreche auch nicht gegen vorbestehende Knorpelschäden,
da degenerative Veränderungen häufig über längere Zeit schleichend und ohne klinische Symptomatik verliefen. Als Kontrakriterium
sei der kernspintomographische Befund wie auch der Längsschnittverlauf der kernspintomographischen Befunde zu nennen. Bereits
13 Tage nach dem Unfall sei eine deutliche Ausdünnung der Knorpelschicht im Sinne eines vorbestehenden Knorpelschadens zu
finden gewesen, was keinesfalls innerhalb von 2 Wochen habe entstehen können. Das Knochenmarködem korrespondiere exakt zur
Lokalisation der Knorpelschäden, weshalb eine degenerative Entstehung wahrscheinlicher sei als ein frisches knöchernes Kontusionsödem
i.S. eines Bone bruise. Begleitende Weichteilödeme seien den MRT-Befunden auch im Bereich der Rupturen am Kapselbandapparat
nicht zu entnehmen gewesen, was gegen die traumatische Entstehung der Rupturen spreche. Über drei Untersuchungen durch MRT-Aufnahmen
hinweg habe sich keine wesentliche Dynamik gezeigt, was aber nach einer frischen Schädigung zu erwarten gewesen wäre. Das
Unfallereignis habe die Bedeutung eines Anlassgeschehens bzw. einer Gelegenheitsursache, durch die ein zuvor klinisch weitgehend
stummer Vorschaden letztlich klinisch symptomatisch geworden sei. Anzuerkennen sei lediglich eine vorübergehende zeitlich
begrenzte Verschlimmerung des Vorschadens. Es bestehe eine vollständige Übereinstimmung mit dem Gutachten von Dr. K. und der
beratungsärztlichen Stellungnahme von Dr. St.-F ...
Mit Gerichtsbescheid vom 25.09.2009 wies das Sozialgericht die Klage ab. In den Entscheidungsgründen stützte es sich auf die
Gutachten von Dr. K. und Dr. B ...
Gegen den dem Klägerbevollmächtigten am 02.10.2009 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 30.10.2009 Berufung eingelegt
mit der Begründung, die Kernspintomographie vom 16.08.2006 bestätige die Unfallbedingtheit des Ödems, das sich auch unmittelbar
aus dem Unfallmechanismus erkläre. Keinesfalls könne die Unfallkausalität davon abhängig gemacht werden, ob die Unfallursache
ein alltäglicher oder ein weniger alltäglicher Vorgang sei. Aus der Alltäglichkeit des Unfallablaufs auf die Einstufung als
bloße Gelegenheitsursache zu schließen verbiete sich. Das Sozialgericht habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass
unfallversicherungsrechtlich von einer Verschlimmerung eines bestehenden Leidens bzw. einer krankhaften Anlage auszugehen
sei. Der Unfall sei dann wesentliche Ursache für die Verschlimmerung, wenn sie ohne ihn überhaupt nicht eingetreten oder nicht
in diesem Umfang oder nicht nur annähernd gleichen Zeit aufgetreten sei.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 25.03.2009 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 08.07.2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2008 abzuändern und festzustellen, dass die nach dem 02.09.2006 bestehende
Gesundheitsstörungen am linken Sprunggelenk Folgen des Arbeitsunfalls vom 03.08.2006 sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft unter Bezugnahme auf das Gutachten von Dr. B. ihr bisheriges Vorbringen. Auch das rechte
obere Sprunggelenk weise eine laterale Kapselbandlockerung auf, so dass von einer angeborenen Schwäche des Kapselbandapparats
im Bereich beider Sprunggelenk auszugehen sei. Der Unfall von August 2006 sei weder rechtlich wesentlich ursächlich für den
festgestellten Knorpelschadens noch für daraus resultierende Sprunggelenksbeschwerden links.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Senat hat die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte des Sozialgerichts beigezogen. Auf diese Unterlagen
und die beim Senat angefallene Akte im Berufungsverfahren wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§
143,
144 SGG statthafte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gem. §
124 Abs.
2 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist zulässig (§
151 SGG), aber nicht begründet.
Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn der streitgegenständliche Bescheid
der Beklagten ist im angefochtenen Umfang nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen
Anspruch auf Feststellung, dass die geltend gemachten Gesundheitsstörung an ihrem linken Sprunggelenk Folgen des Arbeitsunfalls
vom 03.08.2006 sind.
Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3,
6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; §
8 Abs
1 Satz 1
SGB VII). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder
zum Tod führen (§
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII). Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls i. S. des §
8 Abs.
1 Satz 2
SGB VII ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit
zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den
Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat und das Unfallereignis einen Gesundheits(-erst-)schaden oder
den Tod des Versicherten verursacht (haftungsbegründende Kausalität) hat. Das Entstehen von längerandauernden Unfallfolgen
aufgrund des Gesundheits(-erst-)schadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist nicht Voraussetzung für die Anerkennung eines
Arbeitsunfalls (ständige Rechtsprechung, vgl. stellvertretend BSG, Urteile vom 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R, B 2 U 40/05 R, B 2 U 26/04 R).
Der Senat musste nicht der Frage nachgehen, ob es sich bei dem Geschehen am 03.08.2006 um einen Unfall im Sinne der gesetzlichen
Legaldefinition handelt. Insoweit könnten Zweifel am Vorliegen eines von außen einwirkenden Ereignisses bestehen, da die Klägerin
durchgehend nur ein Umknicken mit dem linken Fuß beim normalen Gehen auf unebenen Boden geschildert hat, ohne einen durch
die Bodenbeschaffenheit entstandenen konkreten Anlass für das Umknicken zu beschreiben. Im Hinblick auf die von den Gutachten
Dr. K. und Dr. B. dargelegte unfallvorbestehende degenerative Instabilität des linken Sprunggelenks ist tatsächlich nur ein
spontanes, durch die Krankheitsanlage bedingtes Umknicken als alleinige innere Ursache des nicht physiologisch ablaufenden
Bewegungsvorgangs festzustellen. Die betrieblich bedingte Fortbewegung zu Fuß ohne Hinzutreten weiterer äußerer Einflüsse
erfüllt nicht das Merkmal eines von außen einwirkenden Ereignisses in Abgrenzung zu dem inneren Vorgang eines spontanen, auf
Krankheitsanlage beruhenden Umknickens (wie hier auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 26.01.2009 - L 1 U 3612/08 -, juris, sozialgerichtsbarkeit.de, UV- Recht aktuell 2009, 258-268: die regelrechte Verrichtung betrieblicher Tätigkeit, bei denen eine Verletzung auftritt, ist nicht als Unfall zu qualifizieren).
Die in der unfallmedizinischen Literatur Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 8. Aufl., Seite
674 (mit Hinweis auf BSG, SozR 2200 § 550 Nr. 23) vertretene gegenteilige Auffassung zum Umknicken ohne äußeren Anlass, auf
die sich die begutachtenden Ärzte stützen, überzeugt den Senat nicht. Einerseits ist die dort zitierte BSG-Entscheidung nicht
einschlägig, weil in der Entscheidung zu dieser Rechtsfrage keine Stellung genommen wird (gemeint ist wohl SozR 2200 § 550
Nr. 35, was aber einen anderen Sachverhalt betrifft), und andererseits wird die Auffassung in den nachfolgenden Ausführungen
im gleichen Kapitel relativiert. Insoweit hat die Beklagte jedoch bestandskräftig, da der die Klägerin begünstigende Teil
des Verwaltungsakts vom 08.07.2008 nicht angefochten ist, das geltend gemachte Ereignis vom 03.08.2006 als Arbeitsunfall festgestellt.
Jedoch ist die Kausalität zwischen dem angeschuldigten Geschehen und den geltend gemachten Gesundheitsstörungen nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Nach der im Sozialrecht anzuwendenden Theorie der wesentlichen Bedingung werden als kausal und rechtserheblich nur solche
Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (st. Rspr.
vgl. stellvertretend BSG vom 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R - BSGE 94, 269 = SozR 4-2700 § 8 Nr 15, jeweils RdNr 11). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen
Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE
1, 72, 76).
Die Theorie der wesentlichen Bedingung beruht ebenso wie die im Zivilrecht geltende Adä-quanztheorie (vgl. dazu nur Heinrichs
in Palandt,
Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl. 2006, Vorb. v §
249 RdNr. 57 ff m. w. N. sowie zu den Unterschieden BSGE 63, 277, 280 = SozR 2200 § 548 Nr. 91) auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie als Aus-gangsbasis. Nach dieser
ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio sine
qua non). Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist für die praktische
Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den
Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen
Ursachen.
Bei mehreren Ursachen ist sozialrechtlich allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende (Mit-)Ursache
auch wesentlich war, ist unerheblich. Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen
von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(n) Ursache(n) "wesentlich" und damit Ursache(n) im Sinne
des Sozialrechts. Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber (im zweiten Prüfungsschritt) nicht
als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingung und im Sinne des Sozialrechts
ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder Auslöser bezeichnet werden. Für den Fall,
dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen
und abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung"
akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes
andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte. Bei der Abwägung kann der Schwere
des Unfallereignisses Bedeutung zukommen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt BSG, Urteile vom 09.05.2006, aaO.).
Beweisrechtlich ist zu beachten, dass der je nach Fallgestaltung ggf. aus einem oder mehreren Schritten bestehende Ursachenzusammenhang
zwischen dem Unfallereignis und den Unfallfolgen als anspruchsbegründende Voraussetzung positiv festgestellt werden muss.
Für die Feststellung des Ursachenzusammenhangs - der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität - genügt
hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr. BSGE 19, 52 = SozR Nr. 62 zu § 542 a. F.
RVO; BSGE 32, 203, 209 = SozR Nr. 15 zu § 1263 a. F.
RVO; BSGE 45, 285, 287 = SozR 2200 § 548 Nr. 38, BSGE 58, 80, 83 = SozR 2200 § 555a Nr. 1). Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel
ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (BSG, Urteil vom 09.05.2006 aaO. m.w.H.). Dagegen müssen die Krankheit, die
versicherte Tätigkeit und die durch sie bedingten schädigenden Einwirkungen einschließlich deren Art und Ausmaß i. S. des
"Vollbeweises", also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen werden (BSG SozR 3-5670 Anl. 1 Nr. 2108
Nr. 2 m. w. N.).
Nach diesen Grundsätzen liegt zur Überzeugung des Senats eine unfallbedingte Kausalität für die geltend gemachten Gesundheitsstörungen
nicht vor.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist bereits nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der unfallbedingte Zusammenhang
einer Distorsion mit Kapselbanddehnung solchen Ausmaßes belegt, dass dies zu dauerhaften strukturellen Änderungen an Gewebe-
oder Knorpelanteilen der Sprunggelenksstrukturen geführt hat. Frische Verletzungen an knöchernen Anteilen, Knorpel oder Bändern
des linken oberen Sprunggelenks sind nach den überzeugenden Ausführungen der Ärzte Dr. K. und Dr. B. weder bei der klinischen
Untersuchung noch durch bildgebende Diagnoseinstrumente, insbesondere der MRT-Befunderhebung, gesichert. Dr. B. hat überzeugend
ausgeführt, dass der indirekte Nachweis eines erheblichen, von außen einwirkenden, frischen Traumas durch das in den MRT-Aufnahmen
erkennbare Ödem nicht zu führen ist. Zum einen kann auch bei einer allmählichen degenerativen Entwicklung ein Ödem entstehen
und zum anderen spricht die Lokalisation des Ödems und das Fehlen von Weichteilödemen eher für die degenerative Entstehung.
Dass die in den MRT-Aufnahmen erkennbare Knorpelschädigung, die die Behandlungsbedürftigkeit begründet hatte, unfallvorbestehend
war, haben die begutachtenden Ärzte Dr. K. und Dr. B. für den Senat überzeugend damit begründet, dass dieses Bild der Schädigung
mit athrotischen Veränderung nicht innerhalb von 2 Wochen entstanden sein kann. Letztlich hat die Klägerin der Annahme eines
Vorschadens auch nicht widersprochen. Für die aus den MRT-Befunden ersichtlichen pathologischen Gelenkverhältnisse ist bereits
der Zusammenhang mit dem angeschuldigten Ereignis auf der ersten Prüfungsstufe zu verneinen, da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit
des Unfalls als conditio sine qua non für diese Veränderung nicht besteht. Damit steht für den Senat fest, dass die aus den
MRT-Befunden ersichtlichen pathologischen Gelenkverhältnisse als Vorschaden zu dem angeschuldigten Ereignis am 03.08.2006
anzusehen sind.
Soweit durch die anerkannte unfallbedingte Distorsion unzweifelhaft Schmerzen der Klägerin aufgetreten sind, die die Annahme
einer nicht näher zu umschreibenden Läsion der bereits vorgeschädigten Gewebestrukturen rechtfertigt und worin der zu unterstellende
Körperschaden als Tatbestandsvoraussetzung des Unfalls besteht, ist eine fortbestehende unfallbedingte Schädigung über den
02.09.2006 hinaus nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.
Im zweiten Prüfungsschritt der Kausalität ist die die Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit im Jahr 2006 auslösende
Gesundheitsstörung am linken Sprunggelenk der Klägerin zur Überzeugung des Senats durch den von der Beklagten als Arbeitsunfall
anerkannten Vorgang nicht wesentlich kausal verursacht. Da dies die haftungsbegründende Kausalität betrifft, da ein Gesundheitserstschaden
hierdurch nicht wesentlich kausal verursacht worden ist, wäre ein Arbeitsunfall auch aus diesem Grund nicht anerkennungsfähig
gewesen, jedenfalls ist aber die als Entschädigungsleistung gewährte Heilbehandlung nicht geschuldet gewesen. Die durch den
angefochtenen Bescheid erfolgte - durch "Anerkennung" von der Behandlungsbedürftigkeit und Arbeitsunfähigkeit indirekte -
Feststellung von Unfallfolgen bis 02.09.2006 wäre danach rechtswidrig, verletzt aber die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Damit ist aber die von der Klägerin begehrte Feststellung weiterer Unfallfolgen über den 02.09.2006 hinaus keinesfalls begründet.
Bei der wertenden Betrachtung der Kausalität auf der zweiten Prüfungsstufe ergibt sich für den Senat, dass die vorbestehende
Schädigung im linken Sprunggelenk zu einer von den Ärzten Dr. K. und Dr. B. unter Bezugnahme auf die unfallmedizinische Literatur
nachvollziehbar dargelegten Instabilität des Gelenks führt und es hierbei zu einer Anfälligkeit für das Umknicken im Gelenk
kommt. Dies hat sich nach eigenen Angaben der Klägerin in der Vergangenheit auch mehrfach realisiert. Selbst die einfache
Fortbewegung, gegebenenfalls unter Ablenkung beim Tragen von Dokumenten, wie dies die Klägerin bei der Untersuchung durch
Dr. B. angegeben hatte, auf ebenen oder unebenen Bodenverhältnissen hatte vorliegend ausgereicht, das instabile linke Sprunggelenk
umknicken zu lassen. Wird selbst mit der Beklagten unterstellt, dass beim Gehen auf unebenen Untergrund eine gegebenenfalls
schräge Fußstellung, ohne dass ein unbeabsichtigtes Verdrehen oder Stolpern auftrat, als mitwirkendes äußeres Ereignis für
das hieraus resultierende Umknicken anzunehmen ist, wäre dies nicht wesentlich kausal für die aktuell aufgetretenen Schmerzen.
Bereits aus den von Dr. B. geschilderten Gelenkverhältnissen ist eine gravierende, leicht zum Umknicken neigende Vorschädigung
zu entnehmen. Die leichte Ansprechbarkeit der Vorschädigung darauf, dass ein unphysiologischer Bewegungsablauf selbst bei
geringer Belastung des Sprunggelenks einsetzt und es hierbei zur Schädigung von Gelenkstrukturen kommen kann, ist auch aus
dem vorliegenden streitigen Ereignis ersichtlich. Die konkrete Beanspruchung des Sprunggelenks der Klägerin zum Unfallzeitpunkt
überstieg nicht eine normale Alltagsbelastung, wie sie beim einfachen Gehen bei alltäglichen Verrichtungen im Tagesablauf
an den unterschiedlichsten Orten auch auftreten kann. Eine durch die örtlichen Umstände besonders erhöhte Gefahrenlage, denen
die Klägerin aus beruflichen Gründen zum Unfallzeitpunkt ausgesetzt war, ist nicht ersichtlich. Hierzu zählt nicht die bloße
Bodenbeschaffenheit beim normalen Gehen. Dass sie über ein Hindernis am Boden gestolpert ist oder auf unebenen Grund in eine
nicht erkennbare Vertiefung getreten ist, hat sie bei ihren mehrfachen Angaben zum Unfallablauf nicht angesprochen. Vielmehr
hat Dr. K. ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung das Umknicken ohne jegliche äußere Veranlassung grundsätzlich
einen Arbeitsunfall darstelle, wozu keine Veranlassung bestanden hätte, hätte die Klägerin ein solches äußeres Ereignis von
selbst oder auf Frage dargelegt. Damit ist zur Überzeugung des Senats das linke obere Sprunggelenk der Klägerin nur einer
Alltagsbelastung ausgesetzt gewesen und die Vorschädigung war allein wesentliche Ursache für das Umknicken und der hieraus
folgenden - nicht näher bestimmten - Läsion der Gelenkstrukturen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist deshalb auch nicht
entscheidungserheblich, ob es sich um eine Verursachung im Sinne der Entstehung (Erstentstehung bzw. Akutwerden eines bisher
stummen Vorschadens) oder im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung einer Vorerkrankung handelt, weil die Folgen des
angeschuldigten Ereignisses im Rechtssinne nicht wesentlich kausal darauf zurückzuführen sind.
Auf die bestandskräftige Feststellung von Unfallfolgen bis 02.09.2006 kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Bestandskraft
der trotz Annahme einer Gelegenheitsursache gleichwohl vom Versicherungsträger getroffenen Feststellung bzw. Entscheidung
über die Gewährung von Entschädigung bewirkt keine Bindung für die begehrte Feststellung des unverändert fortbestehenden Krankheitszustandes
als Unfallfolge über den anerkannten Umfang hinaus.
Soweit die Beklagte im Ergebnis die Folgen aus dem von ihr angenommenen versicherten Ereignis entschädigt hat, die bei einer
Distorsion vergleichbarer Intensität ohne Vorerkrankung des oberen Sprunggelenks fiktiv nach allgemeiner unfallmedizinischer
Erfahrung aufgetreten wären, wenn somit das Ereignis als allein wesentlich kausal unterstellt würde, ist dies eine die Klägerin
nicht belastende Entscheidung. Deren Bestandskraft entfaltet aber keine Tatbestandswirkung für die Bewertung der gesundheitlichen
Folgen, die über den als unfallbedingt anerkannten Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und Behandlungsbedürftigkeit von 4 Wochen
hinaus vorliegen. Vorliegend ist außerdem durch die Zäsur der vorübergehend wieder erlangten Arbeitsfähigkeit ab 02.09.2009,
wenn auch bei ansonsten unveränderten organischem Befund der Gelenkverhältnisse, eine sachliche Differenzierung zwischen akuten
Unfallfolgen und auf der vorbestehenden Krankheitsanlage beruhenden Gesundheitsstörungen möglich.
Ob die degenerativen Veränderungen im linken oberen Sprunggelenk, die vorliegend zum angeschuldigten Ereignis am 03.08.2006
vom Senat in Übereinstimmung mit dem Sozialgericht als Vorschädigung festgestellt sind, etwaige Folgen versicherter Unfälle
von 1979 oder 1982 sind, musste und konnte der Senat aus Rechtsgründen nicht entscheiden. Ein anfechtbarer Verwaltungsakt
der Beklagten über diese Rechtsfrage liegt nicht vor. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist der Bescheid vom
08.07.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 08.10.2008, in dem allein über Folgen des Ereignisses vom 03.08.2006
entschieden worden ist. Die Zustände nach Distorsionen am 23.07.1979 und 05.12.1983 sind in dem genannten Bescheid nur ausdrücklich
als Folgen des Versicherungsfalls vom 03.08.2006 ausgeschlossen worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.