LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.07.2008 - 9 U 2815/06
Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung, objektive Beweislast des Unfallversicherungsträgers,
Wechseln der Straßenseite als eigenwirtschaftliche Handlungstendenz
Der Unfallversicherungsträger trägt für das Vorliegen einer eigenwirtschaftlichen Handlungstendenz z.B. bei der Änderung der
Fahrtrichtung die objektive Beweislast. Dabei steht es einem Versicherten grundsätzlich frei, welche Seite des Verkehrsraums
er benutzt, also ob ein Radfahrer z.B. den Radweg auf der linken oder auf der rechten Seite einer Straße benutzt. [Nicht amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 03.05.2006 S 4 U 129/05