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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.09.2017 - 9 U 764/16
Unfallversicherungsrecht Vorliegen eines Wegeunfalls Haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Anforderungen an den Beweismaßstab Hinreichende Wahrscheinlichkeit
Das Abstoppen eines PKW auf der Straße in der Absicht, nach links in eine Parkbucht abzubiegen, um dort eine auf dem (privaten) Mobiltelefon eingegangene SMS zu lesen, stellt eine eigenwirtschaftliche, nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasste Tätigkeit dar.
1. Die versicherte Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, eine Einwirkung, objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität).
2. Diese Einwirkung wiederum muss den Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
3. Zu den in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Tätigkeiten zählt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII auch das Zurücklegen des mit der nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit.
4. Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und der Gesundheitserstschaden erwiesen sein.
5. Dies bedeutet, dass der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen erbracht werden muss; dagegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs eine hinreichende Wahrscheinlichkeit.
Normenkette:
SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1
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Vorinstanzen: SG Stuttgart 20.01.2016 S 1 U 6296/14
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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