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LSG Bayern, Beschluss vom 19.04.2010 - 11 AS 120/10
Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens im sozialgerichtlichen Verfahren
Zur Statthaftigkeit eines Wiederaufnahmeantrages gehört zumindest die schlüssige Behauptung, ein Wiederaufnahmegrund liege vor, wohingegen erst die weitergehende Frage, ob ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorliegt, eine Frage der Begründetheit ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 179 Abs. 1
,
ZPO § 578 Abs. 1
,
ZPO § 579
,
ZPO § 580
Vorinstanzen: SG Bayreuth 26.03.2008 S 4 AS 135/08 ER
I. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens L 11 B 477/08 AS ER C wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Wiederaufnahmeverfahren wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: