Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Software Microsoft Windows XP Professional in Höhe von
130,00 EUR.
Der Kläger bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Den Antrag vom 11.06.2008 auf Übernahme der Kosten für die Software lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2008 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 ab. Gemäß § 16 Abs 1 SGB II i.V.m. §§
45,
47 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) und §
4 Abs
2 der Anordnung über Leistungen an Arbeitnehmer zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung könnten Beschaffungskosten für
Software nicht übernommen werden.
Auf die zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage hin hat dieses den Beklagten - wie von diesem anerkannt - verpflichtet, den Bescheid vom 08.08.2008 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.10.2008 aufzuheben und über den Antrag des Klägers vom 11.06.2008 unter Beachtung
der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen (hinsichtlich der vom Kläger sinngemäß erhobenen Leistungsklage)
hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayer. Landessozialgericht ohne Begründung erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II.
Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl, §
144 RdNr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Vorliegend sind weder Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären noch ist ein Abweichen des SG von der obergerichtlichen Rechtsprechung zu erkennen. Auch ein Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des SG beruhen kann, ist für den Senat nicht ersichtlich. Vom Kläger werden keinerlei Zulassungsgründe geltend gemacht.
Nach alledem war die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass das Urteil des SG rechtskräftig ist (§
145 Abs
4 Satz 4
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).