Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Beschluss vom 17.03.2017 - 11 AS 192/17
Rechtmäßigkeit eines eine Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Eingliederungsverwaltungsaktes Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage Regel-Ausnahme-Verhältnis Erfolgsaussichten in der Hauptsache
1. Unter Berücksichtigung des § 39 Nr. 1 SGB II ist von einem Regel-Ausnahme-Verhältnis zugunsten des Suspensiveffektes auszugehen, da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung zunächst angeordnet hat.
2. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist.
3. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben.
4. Ist der Verwaltungsakt offenbar rechtswidrig und ist der Betroffene dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein überwiegendes öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht erkennbar ist.
5. Ist die Klage aussichtslos, wird die aufschiebende Wirkung nicht angeordnet; sind die Erfolgsaussichten nicht in dieser Weise abschätzbar, bleibt eine allgemeine Interessenabwägung, wobei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und die Entscheidung des Gesetzgebers in § 39 Nr. 1 SGB II mitberücksichtigt werden.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2
,
SGB II § 39 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 07.02.2017 S 16 AS 41/17 ER
Tenor
I.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 07.02.2017 in Ziffer I. und II. des Tenors aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18.01.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.02.2017 angeordnet.
II.
Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu erstatten.
III.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht bewilligt.

Entscheidungstext anzeigen: