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LSG Bayern, Beschluss vom 13.04.2010 - 11 AS 216/10
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache bei fehlendem Rechtsschutzbedürfnis
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung u.a. zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (hier: Abweisung der Klage mangels Vorliegens des Rechtsschutzbedürfnisses). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 144
,
SGG § 145
Vorinstanzen: SG Würzburg 02.03.2010 S 15 AS 252/09
I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.03.2010 - S 15 AS 252/09 - wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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