Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren; Prüfung der Erfolgsaussichten
Gründe:
I. Streitig ist die Übernahme von Fahrtkosten zu Bewerbungsgesprächen und Meldeterminen.
Am 09.01.2008 beantragte der Antragsteller (ASt) die rückwirkende Übernahme der Fahrtkosten für Vorladungen, die vom Antragsgegner
(Ag) wegen Unterschreitens der 6-EUR-Grenze nicht übernommen worden seien bzw. die Überprüfung der Ablehnung der Übernahme
dieser Kosten durch den Ag. Mit Bescheid vom 12.03.2008 lehnte der Ag die Übernahme der Fahrtkosten für Vorstellungsgespräche
und zu Vorsprachen bei ihm ab, eine rückwirkende Antragstellung sei nicht möglich.
Bereits am 08.02.2008 hat der ASt Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) wegen der Übernahme der Fahrtkostenzuschüsse erhoben und sich ggf. mit der Zahlung einer Pauschalsumme durch den Ag einverstanden
erklärt. Den spätestens am 09.10.2008 gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für dieses Klageverfahren
hat das SG mit Beschluss vom 08.03.2012 abgelehnt. Der ASt habe vor Ablauf der 6-Monats-Frist für den Erlass einer Entscheidung über
seinen Antrag vom 09.01.2008 eine Untätigkeitsklage erhoben. Der Ag habe mit Bescheid vom 12.03.2008 rechtzeitig darüber entschieden.
Widerspruch gegen diesen Bescheid sei vom ASt nicht eingelegt worden, einen Nachweis hierfür habe er nicht vorgelegt. Die
erhobene Untätigkeitsklage sei unzulässig, denn der Ag habe innerhalb der Frist gemäß §
88 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) rechtzeitig mit Bescheid vom 12.03.2008 über den Antrag des ASt entschieden. Nachdem der ASt gegen diesen Bescheid keinen
Widerspruch eingelegt habe - einen diesbezüglichen Nachweis habe er nicht vorgelegt - könne die Untätigkeitsklage auch nicht
in eine zulässige Anfechtungs- und Leistungsklage geändert werden. Zulässigkeitsvoraussetzung hierfür sei die Durchführung
eines Widerspruchsverfahrens (§
78 SGG); daran fehle es vorliegend. Insbesondere sei der Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.03.2008 nicht in Klageschrift zu
sehen, da die Klage vor Erlass des Bescheides vom 12.03.2008 erhoben worden sei. Somit habe bereits im Zeitpunkt der Stellung
des Antrags auf Bewilligung von PKH (frühestens im September 2008) keine hinreichende Erfolgsaussicht (mehr) bestanden.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hält die Entscheidung des SG für widersprüchlich und begehrt 800 EUR pauschal für die entstandenen Fahrt- und Bewerbungskosten. Der Bescheid vom 12.03.2008
sei rechtswidrig. Er habe mit Sicherheit gegen den Bescheid vom 12.03.2008 Widerspruch eingelegt, denn es wäre der erste Widerspruch,
den er nicht eingelegt hätte. Er vermute, der Ag habe ihm den Bescheid vom 12.03.2008 gar nicht zugesandt. Er begehrt zudem
PKH für das Beschwerdeverfahren.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die zum SG erhobene Klage besteht nicht.
Nachdem der Ag vor Ablauf der 6-Monats-Frist gemäß §
88 SGG über den am 09.01.2008 gestellten Antrag entschieden hat, ist die Untätigkeitsklage unzulässig und kann auch nicht in eine
- zulässige - Anfechtungs- und Leistungsklage nach Erlass des Bescheides vom 12.03.2008 geändert werden, denn dieser Bescheid
ist mangels Widerspruches bestandskräftig geworden (§
77 SGG) und eine Klage dagegen ist mangels Durchführung eines Vorverfahrens nicht zulässig (§
78 SGG).
Das Vorverfahren kann auch nicht mehr in zulässiger Weise nachgeholt werden. Der Bescheid vom 12.03.2008 ist dem ASt nach
den derzeit vorliegenden Unterlagen bekannt gegeben worden; er bestreitet dies nicht, denn hierfür genügt die erst im Rahmen
des Beschwerdeverfahrens geäußerte "Vermutung" nicht, der Ag habe diesen Bescheid nicht zugesandt, zumal der ASt in seinen
Schreiben an das SG vom 24.10.2011 und 29.10.2011 selbst ausführt, er habe selbstverständlich gegen den Bescheid vom 12.03.2008 Widerspruch eingelegt
und diesen angefochten. Für den Senat ergeben sich daher aus der nunmehr vom ASt geäußerten bloßen "Vermutung", den Bescheid
vom 12.03.2008 nicht erhalten zu haben, derzeit noch keine Zweifel an dessen damaliger Bekanntgabe. Ebenso wenig genügt die
Mitteilung des ASt, gegen alle Bescheide Widerspruch eingelegt zu haben, als Nachweis für die Einlegung eines solchen betreffend
den Bescheid vom 12.03.2008. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des SG inhaltlich gemäß §
142 Abs
2 Satz 3
SGG Bezug genommen.
Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.
PKH für das Beschwerdeverfahren bezüglich der PKH ist nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.