Gründe:
I. Streitig ist die Bewilligung eines Zuschusses zu den ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung für Auszubildende.
Auf den diesbezüglichen Antrag der Klägerin vom 13.09.2010 - sie zahle 250,00 EUR Warmmiete inkl. 40,00 EUR Heizkosten aufgrund
eines Mietvertrages vom 27.01.2009, beziehe eine Ausbildungsförderung nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 272,00 EUR, eine Familienzulage der Ausgleichskasse L. in Höhe von 252,00 SFr.
(? ca 190 EUR) und Kindergeld in Höhe von 19,55 EUR monatlich - lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.09.2010 in der Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 22.10.2010 ab. Das Einkommen der Klägerin decke den Bedarf an Unterkunfts- und Heizungskosten.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Der Regelbedarf sei bei der Berechnung des Beklagten außer
Acht gelassen worden. Auf ausführliche Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin mitgeteilt, die Miete sei ab 01.09.2010 bis
zur Beendigung des Rechtsstreits gestundet. Weiter führt sie aus, die Vermieterin habe dies dem Beklagten mitgeteilt und die
Stundung auf unbestimmte Zeit hänge damit zusammen, dass sie in ihrer Ausbildung sehr gute Leistungen erbringe und damit davon
auszugehen sei, dass sie relativ schnell eine Berufstätigkeit finden werde. Sie und die Vermieterin seien daher davon ausgegangen,
dass sie spätestens mit Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit die gestundeten Beträge zurückführen könne. Die Miete für die
Zeit vor 01.09.2010 habe sie bar bezahlt, was die Vermieterin als Zeugin bestätigen könne. Sie erhalte zusätzlich einen Ausbildungskredit
der KfW-Bank in Höhe von 300,00 EUR monatlich, der jedoch zurückzuzahlen sei.
Mit Beschluss vom 31.03.2011 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Tatsächliche Unterkunftskosten seien im streitigen
Zeitraum nicht entstanden. Die Miete sei dauerhaft gestundet, was auch erst auf wiederholte Aufforderung des Gerichts mitgeteilt
worden sei. Im Übrigen übersteige das Einkommen, wozu auch das Darlehen der KfW-Bank gehöre, den zu berücksichtigenden Bedarf.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Darlehen der KfW-Bank sei zurückzuzahlen
und daher nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-), aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen auf die Erfolgsaussicht
nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund
der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig,
so kann in der Regel Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein günstiges Ergebnis unwahrscheinlich
bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. zum Ganzen mwN: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
73a RdNr 7a).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend nicht gegeben. Diese ist lediglich trotz der eventuell erforderlichen
Zeugeneinvernahme der Vermieterin zur Frage der tatsächlichen Mietzahlung und Stundung eine sehr entfernte, nachdem Nachweise
über die Mietzahlungen bisher nicht vorgelegt werden konnten und die Stundungsabrede erst aufgrund mehrfacher Nachfrage vorgelegt
worden ist. Dem Beklagten ist sie - nach Aktenlage - auch vorher nicht mitgeteilt worden. Im Übrigen ist eine Stundung bis
zum Ende des Rechtsstreits schriftlich belegt, von der Klägerin jedoch gegenüber dem SG ausgeführt worden, die Stundung sei bis zur Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt. Diese widersprüchlichen Angaben
lassen jedenfalls auf eine Stundung auf unbestimmte Zeit schließen, so dass zurzeit tatsächlich keine Unterkunftskosten anfallen.
Die Gefahr einer Kündigung bei Nichtzahlung der Miete besteht zurzeit nicht (vgl. zum Ganzen: BSG, Urteil vom 03.03.2009 -
B 4 AS 37/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 15). Damit aber kommt es auf die Frage, ob das Darlehen der KfW-Bank als Einkommen anzusehen ist
- das SG hat dies mit Beschluss als weitere Begründung ausgeführt -, voraussichtlich nicht mehr an.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).