Gründe:
I. Die Anhörungsrüge wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens des Klägers bei einem Erörterungstermin.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens ist erneut - nachdem der Kläger bereits im Erörterungstermin vom 30.06.2008 bislang unentschuldigt
fern geblieben war - das persönliche Erscheinen des Klägers zu einem Erörterungstermin am 24.07.2008 angeordnet worden. Der
Kläger ist nicht erschienen. Es ist daher ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR verhängt worden.
Am 12.08.2008 hat der Kläger hiergegen zwecks Fristwahrung "Widerspruch und Beschwerde" eingelegt. Nach Hinweis des Gerichts,
dass "Widerspruch und Beschwerde" gegen den Beschluss vom 24.07.2008 unzulässig seien, hat der Kläger erklärt, "Widerspruch
und Beschwerde" würden aufrecht erhalten. Eine Ladung zum Termin vom 24.07.2008 sei nicht bekannt gewesen und sei auch nicht
zugestellt worden. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes werde daher angefochten. Am Tag der angegebenen Zustellung hätte er
sich in R. aufgehalten und bei Leerung des Briefkastens nach Rückkehr sei eine Ladung dort nicht vorhanden gewesen. Das Gericht
hätte vor Erlass des Beschlusses die Wirksamkeit der Zustellung prüfen müssen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Akten des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§
178a Abs
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zu verwerfen (§
178a Abs
4 Satz 1
SGG). Sie legt nicht die in §
178a Abs
1 Nr
2 SGG genannten Voraussetzungen, nämlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise, dar.
Aufgrund der Ausführung des Klägers im Schriftsatz vom 16.08.2008 sind "Widerspruch und Beschwerde" vom 12.08.2008 als Anhörungsrüge
auszulegen.
Dabei trägt der Kläger lediglich vor, er habe die Ladung nicht erhalten, eine Zustellung sei nicht erfolgt. Das Gericht hätte
dies vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses prüfen müssen. Unabhängig davon, dass eine Zustellung nach der vorliegenden Urkunde
tatsächlich erfolgt ist und das Gericht dies vor Erlass des Beschlusses geprüft hat - wie sich aus dem Protokoll vom 24.07.2008
ergibt - hat der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht, weshalb durch den Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses sein rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein könnte, zumal vor Erlass des Ordnungsgeldbeschlusses eine Anhörung nicht
erforderlich ist. Die Ladung selbst ist nach den vorliegenden Urkunden ordnungsgemäß zugestellt worden und daher in den Machtbereich
des Klägers gelangt. Er hatte die Möglichkeit, von der Ladung Kenntnis zu erlangen. Ein bloßes Bestreiten der ordnungsgemäßen
Zustellung bzw. des tatsächlichen Erhaltes der Ladung genügt jedenfalls nicht, um eine ordnungsgemäß erfolgte Zustellung der
Ladung in Frage zu stellen. Mangels Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Kläger ist die Anhörungsrüge
zu verwerfen.
Im Übrigen scheitert die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegebenenfalls daran, dass es sich bei dem Ordnungsgeldbeschluss
lediglich um eine einer Endentscheidung vorausgehende Entscheidung handelt (§
178a Abs
1 Satz 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
178a Abs
4 Satz 3
SGG).