Gründe:
I. Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld
II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für April 2008.
Der Kläger bezog zuletzt aufgrund des Bescheides vom 27.10.2009 für die Zeit vom 01.11.2009 bis 30.04.2010 Alg II. Mit Bescheid
vom 29.02.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2008 hob der Beklagte die Leistungsbewilligung für April
2008 teilweise auf. Es sei ein bereinigtes Einkommen in Höhe von 49,60 EUR (Bruttoeinkommen in Höhe von 162,00 EUR) anzurechnen.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. Mit nicht vom Richter unterzeichneten Schreiben vom 07.09.2010 hat das SG den Kläger zum Erlass eines Gerichtsbescheides mit einer Frist von 13 Tagen (inklusive Postlaufzeit) angehört. Nachdem es
daraufhin zwei mündliche Verhandlungen anberaumt und diese aufgrund der Vorlage ärztlicher Atteste durch den Kläger abgesetzt
hatte, hat das SG dem Kläger mit Schreiben vom 09.05.2011 mitgeteilt, es werde nunmehr, wie bereits im Schreiben vom 07.09.2010 angekündigt,
durch Gerichtsbescheid entscheiden. Mit Gerichtsbescheid vom 11.05.2011 hat das SG die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Das vom Kläger erzielte Einkommen sei in Höhe von 49,60 EUR für April
2008 anzurechnen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen.
Dagegen hat der Kläger "Beschwerde" zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das SG habe ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil er krank geschrieben gewesen sei. Er hätte einen neuen Termin zur mündlichen
Verhandlung erwartet. Zudem erhebt er Einwendungen gegen die Regelungen des SGB II und äußert seine Auffassung zur derzeitigen
sozialen Situation.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten der ersten und zweiten
Instanz Bezug genommen.
II. Die fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet. Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Der Beschwerdewert wird nicht erreicht.
Auch sind nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§
144 Abs
1 Satz 2
SGG).
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtsache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung des
Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter
Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des
Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt (Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur
nicht ohne Weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4).
Der Kläger macht allein einen Verfahrensmangel geltend, nämlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Mangel liegt
auch vor, denn die Anhörung vom 07.09.2010 zur Entscheidung mittels Gerichtsbescheid ist nicht vom Richter unterschrieben
(vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.11.2010 - L 12 R 793/09 - veröffentl. in juris) und die Anhörungsfrist ist mit 13 Tagen inklusive Postlaufzeit zu kurz (LSG Baden-Württem-berg, Urteil
vom 05.10.2004 - L 11 KR 5239/03 - veröffentl. in juris).
Offen gelassen werden kann, ob es sich um eine konkrete, einzelfallbezogene Anhörung gehandelt hat. Zudem war nach Anberaumung
zweier mündlicher Verhandlungen im Anschluss an die Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides erneut eine Anhörung erforderlich.
Das nicht unterzeichnete Schreiben des SG vom 09.05.2011 stellte keine solche dar; der Gerichtsbescheid wurde bereits am 11.05.2011 erlassen. Nach der Anhörung vom
07.09.2010 ist eine neue Prozesssituation (aus Sicht des Klägers) eingetreten, nachdem er davon ausgehen durfte, das SG halte bei zweimaliger Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung weitere Ermittlungen für erforderlich (vgl. hierzu
LSG Berlin, Urteil vom 03.09.1998 - L 3 U 7/98 - veröffentl. in juris). Eine Anhörung hat aber erst am Ende der Ermittlungen und unmittelbar vor Erlass des Gerichtsbescheides
- hier waren seit der letzten Anhörung ca. acht Monate vergangen - zu erfolgen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.1999
- L 4 RJ 158/99 - veröffentl. in juris).
Allerdings fehlt es an Ausführungen des Klägers dazu, weshalb das angefochtene Urteil auf der behaupteten Verletzung des rechtlichen
Gehörs beruhen kann (vgl Leitherer aaO. § 160 Rdnr 20).
Auch beruht der Gerichtsbescheid nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel. Dazu ist die Möglichkeit erforderlich, dass das
Gericht bei Wahrung des rechtlichen Gehörs zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (vgl. Leitherer aaO. § 145 Rdnr 35a), wobei auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen ist (vgl. Leitherer aaO. Rdnr 35). Vorliegend hat das SG den Anspruch auf Alg II für April 2008 nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet. Die Aufhebung des vorangegangenen Bewilligungsbescheides
für April 2008 beruht auf § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch. Weitere Abzüge vom zu berücksichtigenden Einkommen
sind gesetzlich nicht vorgesehen.
Weitere Verfahrensmängel (ggf. Verletzung des gesetzlichen Richters etc.) macht der Kläger nicht geltend. Seine Ausführungen
im Rahmen der Beschwerdeschrift richten sich allein gegen das Verhalten der Beklagten in der Sache bzw. gegen die Regelungen
des SGB II im Allgemeinen. Sie sind nicht geeignet, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen.
Nach alledem war die Beschwerde mit der Folge zurückzuweisen, dass der Gerichtsbescheid des SG gemäß §
145 Abs
4 Satz 4
SGG rechtskräftig ist. Eine inhaltliche Überprüfung der Entscheidung des SG findet im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht statt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).