Gründe:
I. Streitig ist die Kostenübernahme für Telefongespräche des Antragstellers (ASt) nach Thailand zur Kontaktaufnahme mit seinen
Kindern.
Der ASt bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) vom Ag. Er teilte dem Ag am 01.09.2010 mit, drei seiner Kinder seien am 30.08.2010 nach Thailand ausgewandert.
Mit Bescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Ag dem ASt vorläufig Alg II iHv monatlich
331,31 EUR für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. Dagegen legte der ASt Widerspruch ein und brachte ua vor, für das Umgangsrecht
mit seinen Kindern würden Kosten für Telefon und einen Besuch entstehen. Dies sei nicht berücksichtigt worden. Über den Widerspruch
ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.
Am 04.05.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az S 15 AS 547/11 ER). Die ihm bewilligten Leistungen von 331,31 EUR würden bei weitem nicht ausreichen. Es sei eine Regelleistung iHv 364
EUR zu gewähren, Telefonkosten zu seinen Kindern in Thailand und die Kosten eines Besuchs der Kinder sowie weitere Kosten
der Unterkunft und Heizung seien zu berücksichtigen. Schließlich sei die Einkommensberechnung im Bescheid vom 07.02.2011 nicht
korrekt. Die Pachtanrechnung sei nicht in Ordnung und die Kosten für die Unterhaltung des Traktors, Inserate im Zusammenhang
mit den Grundstücken und Reparaturkosten am Dach des Holzlagers seien zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG die Forderung von Übernahme der Telefonkosten nach Thailand (Az S 15 AS 650/11 ER) und die Forderung von Übernahme der Kosten für eine Reise nach Thailand, um die Kinder zu besuchen, (Az S 15 AS 651/11 ER) abgetrennt. Unter dem Az S 15 AS 547/11 ER sollte das Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft verbleiben.
Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzgl der Forderung von Übernahme der Telefonkosten nach Thailand
mit Beschluss vom 26.05.2011 (Ziffern I. und II.) verworfen. Mangels vorheriger Antragstellung beim Ag sei der Antrag unzulässig
und wegen Fehlens von Nachweisen zur Entstehung von Telefonkosten zudem ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er begehre die Kostenübernahme für Internet,
Fernsehen, Telefon usw inklusive der Grundversorgung für Anschlüsse.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG), in der Sache jedoch unbegründet. Der vorliegende (abgetrennte) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz allein in Bezug auf
die Übernahme von Telefonkosten im Zusammenhang mit den Kindern in Thailand ist unzulässig.
Streitgegenstand waren zunächst bezüglich des ursprünglichen Antrages des ASt vom 04.05.2011 im Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes (Az S 15 AS 547/11 ER) höhere Leistungen im Hinblick auf den vom Bewilligungsbescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011
umfassten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 (maßgeblich ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens,
das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte, vgl Beschluss des Senats vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER). Der ASt hat deutlich gemacht, dass er mit den ihm bewilligten Leistungen nicht auskomme und neben einer Regelleistung
von 364 EUR zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit seinen Kindern in Thailand und bezüglich der Unterkunft gefordert sowie
sich gegen die Einkommensberechnung gewandt. Bei einem Streit um höhere Leistungen sind grundsätzlich alle Anspruchsvoraussetzungen
dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (BSG, Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R - SozR 4-4300 § 428 Nr 3; Urteil vom 16.05.2007 - B 11b AS 29/06 R; zu Ausnahmen bei KdU BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217 - SozR 4-4200 § 22 Nr 1; BSG, Urteil vom 31.10.2007 - B 14/11b AS 5/07 R - SozR 4-4200 § 24 Nr 1; BSG, Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 62/06 R). Eine weitergehende Beschränkung des Anspruchs ist nicht möglich (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris).
Folglich sind im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER - auch nach der vorgenommenen Abtrennung der geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit den Kindern in Thailand - Streitgegenstand
immer noch höhere Leistungen nach dem SGB II. Eine Trennung der Regelleistung von den Telefon- und Besuchskosten ist nicht
möglich. Zwar kann ein Bescheid im Einzelfall mehrere abtrennbare Verfügungen (Verwaltungsakte iSd § 31 SGB X) enthalten (vgl BSG, Urteil vom 18.08.2005 - B 7a AL 4/05 R - SozR 4-1500 § 95 Nr 1). Das BSG hat zu den Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitssuchende bereits entschieden, dass eine Entscheidung über die Unterkunftskosten im Rahmen einer Alg II - Bewilligung
eine derartige eigenständige, abgrenzbare Verfügung darstellt (vgl BSG, Urteil vom 07.11.2006 aaO.).
Für eine Abgrenzung ist jedoch nicht die optische Aufspaltung entscheidend; vielmehr ergibt sich die rechtliche Abtrennbarkeit
dieser Verfügungen von den übrigen Verfügungen eines Bewilligungsbescheides aus § 6 Abs 1 SGB II. Danach sind Träger der Leistungen
nach dem SGB II die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die kreisfreien Städte und Kreise für bestimmte in der Norm selbst bezeichnete
Leistungen. Die Zuständigkeit der kommunalen Träger gilt insbesondere für die Leistungen des § 22 SGB II, die nach der Gesetzessystematik
von einem anderen Leistungsträger zu gewähren sind als der BA.
Soweit daher eine Grenze für die Aufteilbarkeit des "Gesamtanspruches" in einzelne Verfügungen gezogen werden kann, verläuft
diese Grenze zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Träger, jedoch nicht innerhalb dieser Zuständigkeitsbereiche. Dies hat
auch das BSG in der Entscheidung vom 18.06.2008 (B 14/7b AS 44/06 R) zum Ausdruck gebracht, indem es darauf hingewiesen hat, dass bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft
und Heizung die Rechtsprechung des BSG zur Berücksichtigung der Warmwasserkosten zu beachten ist, obgleich dies von den Beteiligten
im dortigen Verfahren zu keinem Zeitpunkt thematisiert worden war, so dass auch hieraus der Schluss zu ziehen ist, dass über
die Leistungen eines Trägers nur einheitlich, ohne Möglichkeit einer rechtlichen Trennung, entschieden werden kann.
Bei den vom ASt geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit Telefonaten zu den Kindern in Thailand handelt es sich um Leistungen
für einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II (zu den Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Umgangsrechts vgl Schmidt
in Oestreicher, SGB II/SGB XII, Stand Juni 2010, § 21 Rn 62), für die nach § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II die Bundesagentur
Leistungsträger ist. Eine Loslösung dieser Kosten von der Regelleistung, für die ebenfalls die Bundesagentur Leistungsträger
ist, ist nicht möglich. Eine Abtrennung - wie vom SG vorgenommen - nach §
202 SGG iVm §
145 Abs
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) wäre insofern nicht möglich, da Regelleistung einerseits und der Mehrbedarf andererseits nicht in getrennten Verfahren hätten
geltend gemacht werden können.
Da somit die Frage der Übernahme von Kosten für Telefonate mit den Kindern in Thailand sowohl im vorliegenden (abgetrennten)
Verfahren als auch im ursprünglichen Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER Gegenstand sind, ist der vorliegende Antrag wegen der bereits bestehenden Rechtshängigkeit des geltend gemachten Anspruchs
im Verfahren Az S 15 AS 547/11 ER nach §
202 SGG iVm §
17 Abs
1 Satz 2
Gerichtsverfassungsgesetz (
GVG) unzulässig (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl, §
94 Rn 7).
Für die im Beschwerdeverfahren nunmehr (zusätzlich) geltend gemachten, nicht näher bezeichneten oder bezifferten Kosten für
Internet, Fernsehen, Telefon usw inklusive der Grundversorgung für Anschlüsse gilt dies, soweit es sich um Ansprüche des Alg
II handeln sollte, ebenfalls. Andernfalls - sofern es sich um eigenständige Ansprüche handeln sollte - würden jedenfalls die
Voraussetzungen für eine zulässige Antragsänderung im Beschwerdeverfahren nicht vorliegen. Eine derartige Antragsänderung
iSd §
99 Abs
1 SGG ist nur zulässig, wenn der Ag zustimmt oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Beides ist nicht der Fall.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).