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LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2017 - 11 AS 511/17
Nichtzulassungsbeschwerde Festlegungen zum Vergleichsraum für Unterkunftskosten Uneingeschränkte richterliche Kontrolle Nicht mehr klärungsbedürftige Rechtsfrage
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt.
3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.
4. Die Rechtsfrage, ob ein Gericht eigene Festlegungen zum Vergleichsraum treffen könne, ist geklärt; das BSG hat zuletzt mit Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R - ausgeführt, dass der Begriff der "Angemessenheit" als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliege.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 02.03.2017 S 17 AS 886/14
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 02.03.2017 - S 17 AS 886/14 - wird zurückgewiesen.
II.
Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

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