Gründe:
I. Streitig ist die teilweise Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Klägerin bezog zuletzt aufgrund des Bescheides vom 10.06.2009 Alg II vom Beklagten. Am 19.11.2009 teilte sie mit, sie
zahle aus verschiedenen Gründen seit September 2009 keine Miete mehr. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 21.09.2010 idG des
Widerspruchsbescheides vom 10.12.2010 die bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.09.2009 bis
30.11.2009 auf. Durch die Einstellung der Mietzahlungen habe sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ergeben; die
Klägerin habe erkennen können, dass mit der Einstellung der Mietzahlungen der Anspruch auf diese Kosten gegenüber dem Beklagten
weggefallen sei. Die Einstellung der Mietzahlung habe sie erst im November 2009 mitgeteilt.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. Diesen Antrag hat das SG mit Beschluss vom 30.05.2011 abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestehe nicht. Die Klägerin sei ihrer Pflicht zur
Mitteilung wesentlicher Änderungen zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Einstellung der Mietzahlungen
im September stelle eine wesentliche Änderung dar. Dies habe sie erst am 19.11.2009 dem Beklagten mitgeteilt, überzahlte Leistungen
seien daher zu erstatten.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die
beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig und auch begründet. Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe
von 382,74 EUR monatlich für die Zeit vom 01.09.2009 bis 30.11.2009. Die Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des
SG ist aufzuheben. Der Klägerin ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht
nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit
für sich hat. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist gegeben, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Klägerin aufgrund der
Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher
Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Hält das Gericht eine Beweiserhebung von Amts wegen für notwendig,
so kann in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht verneint werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn ein günstiges Ergebnis
unwahrscheinlich bzw. die Erfolgschance nur eine entfernte ist (vgl. zum Ganzen: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Auflage, §
73a Rdnr 7a).
Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht ist vorliegend gegeben. Zwar ist eine wesentliche Änderung durch Nichtzahlung der
Miete eingetreten. Fraglich ist jedoch, ob die Klägerin die Pflicht zur Mitteilung dieser wesentlichen Änderung (Einstellung
der Mietzahlung) grob fahrlässig verletzt bzw. ob sie zumindest grob fahrlässig nicht wusste, dass ein Anspruch auf Unterkunftskosten
gegenüber dem Beklagten damit nicht mehr bestehe. Dabei kann der Klägerin nicht unterstellt werden, dass sie Kenntnis von
der Rechtsprechung dazu hat, dass nur tatsächlich gezahlte Unterkunftskosten vom Beklagten zu übernehmen sind. Zu prüfen ist
vielmehr, ob sie aus den erteilten Belehrungen des Beklagten, aus den ausgehändigten Merkblättern etc entnehmen musste, dass
die bloße Nichtzahlung der Miete - soweit diese Einstellung der Zahlung gegenüber dem Vermieter ohne Grund erfolgt, schuldet
sie die Miete weiterhin - eine wesentliche Änderung darstellt und sie dies mitzuteilen hat bzw. damit keinen Anspruch mehr
auf Übernahme der Kosten durch den Beklagten hat. Dann kann ggfs grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Nachdem dies im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens durch weitere Ermittlungen noch zu klären ist, kann eine hinreichende
Erfolgsaussicht der Klage nicht von vorneherein verneint werden.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von PKH ohne Ratenzahlung liegen vor. Die Klägerin bezieht
Alg II und hat nach ihren Angaben kein Vermögen.
Ein Rechtsanwalt konnte der Klägerin mangels Benennung (noch) nicht beigeordnet werden. Die Klägerin kann einen solchen gegenüber
dem SG zu den Bedingungen eines im Zuständigkeitsbereich des SG ansässigen Rechtsanwalts noch benennen.
Nach alledem war der Beschluss des SG aufzuheben und PKH für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).