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LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2017 - 11 AS 601/17
Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Berufung Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache Bereits geklärte Rechtsfrage Verböserung der Ausgangsentscheidung durch einen Widerspruchsbescheid
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt.
2. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob neben einer Minderung eine entsprechende Aufhebungsentscheidung bezüglich einer vorangegangener Leistungsbewilligung erforderlich ist, ist zum einen bereits geklärt.
3. Zum anderen ist die grundsätzliche Rechtsfrage, ob eine Verböserung der Ausgangsentscheidung durch den Widerspruchsbescheid erfolgen kann, ebenfalls bereits durch die Rechtsprechung des BSG entschieden.
Normenkette:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Würzburg 18.07.2017 S 10 AS 5/17
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.07.2017 - S 10 AS 5/17 - wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

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