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LSG Bayern, Urteil vom 16.03.2017 - 11 AS 839/16
Aufhebung und Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes Mehrere selbständige Ansprüche Wertberechnung des Beschwerdegegenstands Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Ansprüche
1. Über die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist grundsätzlich für jeden selbständigen prozessualen Anspruch gesondert zu befinden.
2. Werden mit einer Berufung mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht, sind nach herrschender Meinung die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes entsprechend § 202 SGG i.V.m. § 5 ZPO zusammenzurechnen; dies soll auch gelten, wenn das SG mehrere Klagen verbunden und über diese anschließend mit einem Urteil entschieden hat, auch wenn § 5 Hs. 1 ZPO nur die Zusammenrechnung mehrerer in einer Klage geltend gemachter Ansprüche vorsieht.
3. Eine Zusammenrechnung mehrerer selbständiger Ansprüche ist aber jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn deren Geltendmachung in einer Berufung nur darauf beruht, dass zuvor die ihnen zugrundeliegenden Rechtsstreitigkeiten durch das SG entgegen den Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 SGG unzulässiger Weise bzw. willkürlich verbunden worden sind.
Normenkette:
SGG § 202
,
ZPO § 5
,
SGG § 113 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 25.10.2016 S 17 AS 1110/14
Tenor
I.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2016 wird verworfen, soweit sie den Bescheid vom 13.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2014 (höherer Strombedarf für das Beatmungsgerät, Kosten für Internet-Stick) und den Bescheid vom 11.09.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.2014 (Aufhebung der Bewilligung von Alg II und Erstattungsforderung für die Zeit vom 14.07.2014 bis 04.08.2014) betrifft. Im Übrigen wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 25.10.2016 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten hinsichtlich der verworfenen Verfahren sind nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung hinsichtlich der zurückverwiesenen Verfahren bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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