Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob an den Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.05.2008 vorläufig zu erbringen
sind.
Der Antragsteller bewohnt seit 01.04.2003 2 Zimmer in dem von Frau Z. (Z) angemieteten Haus. Er zahlt für die Benutzung der
voll möblierten Zimmer, Dusche und Toilette sowie für die Mitbenutzung von Kühlschrank, Elektroherd und Waschmaschine inkl.
Nebenleistung 450,00 EUR monatlich an Z. Seit 01.01.2005 bezieht er Alg II (zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheides vom
15.10.2007 für die Zeit vom 01.11.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von 657,00 EUR). Das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft ist
von der Antragsgegnerin für diese Zeit nicht angenommen worden.
Nach seinem Fortzahlungsantrag vom 03.04.2008 erfolgte ein Hausbesuch beim Antragsteller am 08.05.2008, wobei der Mitarbeiter
der Antragsgegnerin zunächst vom Antragsteller in das Wohnzimmer der Z geführt wurde. In den Räumlichkeiten des Antragstellers,
die sich im Obergeschoss des Hauses befinden, stellte der Mitarbeiter der Antragsgegnerin das Vorhandensein eines bezogenen
Doppelbettes fest. Im Kleiderschrank befand sich auch Kleidung von Z. Im Badezimmer standen 2 Zahnbecher sowie 2 verschiedene
Tuben Zahncreme. Der Antragsteller gab an, für die Firma der Z Leistungen zu erbringen, als Gegenleistungen wasche und koche
Z für ihn und er dürfe ihr Fahrzeug sowie die Räume im Erdgeschoss (Wohnzimmer, Küche, WC) mitbenützen. Die Antragsgegnerin
forderte den Antragsteller auf, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Z darzulegen. Dies lehnte er ab. Er und Z seien
lediglich gute Freunde, die einmal gemeinsam Urlaub gemacht hätten. Er arbeite in der Firma der Z unentgeltlich mit, wofür
er das Auto der Z benützen dürfe und diese ihm gelegentlich seine Wäsche wasche und bügle. Sie lade ihn auch gelegentlich
zum Essen ein. Überweisungen für Z tätige er nur dann, wenn deren Konto kein Guthaben aufweise. Z deponiere Winter- und Sommerkleidung,
die sie nicht benötige, im Kleiderschrank, der nur über sein Schlafzimmer zu erreichen sei. Eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft
bestehe nicht. Mit Bescheid vom 14.08.2008 lehnte die Antragsgegnerin den Fortzahlungsantrag ab. Eine getrennte Haushaltsführung
sei nicht erkennbar, somit sei vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen, denn der Antragsteller und Z lebten bereits
länger als 1 Jahr in einem gemeinsamen Haushalt. Unterlagen zum Einkommen und Vermögen der Z seien nicht vorgelegt worden.
Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch eingelegt, über den bislang noch nicht entschieden ist.
Am 12.06.2008 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Würzburg Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend
gestellt, ihm Alg II in Höhe von 657,00 EUR ab 01.05.2008 und Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren zu bewilligen. Er
sei dringend auf Geld angewiesen. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse sei eine getrennte Haushaltsführung nicht vollständig
möglich. Die Aufbewahrung von Kleidung in seinem Kleiderschrank stelle kein Indiz für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft
dar. Es werde getrennt gewirtschaftet, nur Getränke würden gemeinsam gekauft. Man sei nur einmal gemeinsam vor 3 Jahren in
Urlaub gefahren. Er habe in der Z gehörenden Firma mitgeholfen und dafür habe Z für ihn gebügelt und gewaschen und ihn auch
gelegentlich zum Essen eingeladen. Er selbst habe eine Freundin die gelegentlich bei ihm übernachte. Mit Beschluss vom 14.07.2008
hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Punkt I und III des Beschlusses). Es
fehle an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller und Z lebten seit 01.04.2003, also seit mehr als einem Jahr in einem
gemeinsamen Haushalt zusammen. Ein Teil der Wohnung werde gemeinsam genützt. Das Einkommen von Z sei daher im Rahmen einer
Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Auch in einem Arztbrief sei Z als Lebenspartnerin bezeichnet worden. Die gesetzliche
Vermutung sei vom Antragsteller nicht widerlegt worden.
Gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (Punkt I und III des Beschlusses) hat der Antragsteller Beschwerde
zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der von einem Arzt gewählten Bezeichnung der Z als Lebenspartnerin sei keine Bedeutung
beizumessen. In seinem Kleiderschrank würden auch Kleider seiner Freundin aufbewahrt werden. Er habe eine eigene Waschmaschine,
einen eigenen Staubsauger und eigene Putzmittel. Ein gemeinsamer Haushalt werde nicht geführt. Z wolle keine Verantwortung
für ihn übernehmen und er habe keine Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhaltes zur Verfügung. Für das Beschwerdeverfahren
hat der Antragsteller die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen Punkt I und III des Beschlusses des Sozialgerichts vom 14.07.2008 (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom
19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, §
86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der
grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO.).
Vorliegend ist ein Anordnungsanspruch vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Er selbst gab an, eine getrennte Haushaltsführung
sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich. Er könne auch Zimmer der Z mitbenützen. Dies wird dadurch bestätigt,
dass er beim Hausbesuch die Mitarbeiter der Antragsgegnerin zunächst in das Wohnzimmer der Z geführt hat. Nachdem er auch
das Fahrzeug der Z benutzen darf und diese für ihn für geleistete Tätigkeiten die Wäsche gelegentlich wasche und bügle und
auch Getränke gemeinsam bestellt würden, ist vorliegend von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen. Dafür spricht auch die
Nutzung des Kleiderschrankes durch Z, der nur über das Schlafzimmer des Antragstellers zu erreichen sei. Allein die Angabe
des Antragstellers, eine Freundin übernachte gelegentlich bei ihm, kann das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes vorliegend
nicht entkräften. Hinzu kommt, dass der Antragsteller angibt, Überweisungen für Z zu tätigen, wenn deren Konto kein Guthaben
aufweise. Gemäß § 7 Abs 3 Nr 3c iVm § 7 Abs 3a SGB II ist damit das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft zu vermuten, denn
der Antragsteller und Z lebten bereits länger als 1 Jahr auf diese Art zusammen.
Diese Vermutung hat der Antragsteller bislang nicht entkräften können. Allein die Behauptung, eine solche Bedarfsgemeinschaft
liege nicht vor, genügt hierzu nicht, wobei seine Angaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, über eine eigene Waschmaschine
zu verfügen, seinen bisherigen eigenen Angaben widersprechen.
Mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).