Gründe:
I. Streitig ist, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2006 lediglich darlehensweise
zu bewilligen sind. Nach Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
- Alg II -) als Zuschuss für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 bewilligte die Beklagte diese Leistung für diese Zeit
und für die Zeit hernach lediglich in Form eines Darlehens. Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge übernahm die Beklagte
daher für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2006 ebenfalls lediglich als Darlehen (Bescheid vom 25.01.2007 in der Gestalt
des Widerspruchsbecheides vom 09.03.2007). Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren begehrt. Das SG hat diesen Antrag mit Beschluss vom 22.07.2008 - zugestellt an den Klägerbevollmächtigten am 25.07.2008 - mangels hinreichender
Erfolgsaussicht abgelehnt. Dagegen haben die Klägerbevollmächtigten mit nicht unterschriebenem Schriftsatz vom14.08.2008 Beschwerde
eingelegt (eingegangen als Fax am 14.08.2008 und als Postbrief am 19.08.2008). Nach Hinweis auf die fehlende Unterschrift
und auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung haben die Klägerbevollmächtigten lediglich eine Vollmacht übersandt und eine Begründung
der erhobenen Klage mit Schreiben vom 04.09.2008 abgegeben. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten
der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig. Mit Schreiben vom 14.08.2008 haben die Klägerbevollmächtigten mangels Unterschrift
eine formgerechte Beschwerde nicht eingelegt. Dabei war weder das Fax noch die entsprechende Briefpost unterschrieben. Es
ist nicht erkennbar gewesen, ob dieser Schriftsatz tatsächlich in den Verkehr gebracht werden sollte (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
173 Rdnr.3, §
151 Rdnr.3). Eine spätere Äußerung hierzu ist durch die Klägerbevollmächtigten nicht erfolgt. Die mit Schriftsatz vom 04.09.2008
eingelegte Beschwerde hingegen ist gemäß §
173 Satz 1
SGG verfristet, nachdem der Beschluss des SG am 25.07.2008 an die Klägerbevollmächtigten zugestellt worden war. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung haben die Klägerbevollmächtigten
trotz eines Hinweises des Gerichts innerhalb der mit der Bekanntgabe des gerichtlichen Schreibens vom 04.09.2008 beginnenden
einmonatigen Frist nicht gestellt. Wiedereinsetzungsgründe sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Nach alledem war die
Beschwerde zu verwerfen. Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).