Gründe:
I. Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Feststellung der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin
geforderten Mitwirkungshandlungen.
Die Antragstellerin, die in Vermögensangelegenheiten betreut wird, bezog zuletzt Leistungen der Grundsicherung im Alter und
bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom Landkreis Zwickauer
Land. Am 01.08.2008 zog sie in den Zuständigkeitsbereich der Stadt A-Stadt und beantragte dort entsprechende Leistungen.
Die Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin auf, u.a. Kontoauszüge ab 01.06.2008 und Nachweise über Mietzahlungen für
August 2008 bis spätestens 30.08.2008 vorzulegen, ansonsten werde die Leistung gemäß §
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) versagt. Der Betreuer der Antragstellerin verweigerte dies.
Mit Schreiben vom 02.09.2008 legte er die geforderten Unterlagen vor. Die Antragsgegnerin bewilligte daraufhin mit Bescheid
vom 05.09.2008 idF des Bescheides vom 26.09.2008 Grundsicherungsleistungen ab 01.08.2008 bis 30.06.2009.
Bereits am 18.08.2008 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, die Forderungen nach der Vorlage
von Kontoauszügen und Quittungen sowie die Frage, weshalb sie nicht in ein Heim oder eine Wohngemeinschaft gehe, für unzulässig
zu erklären. Das SG hat mit Beschluss vom 01.09.2008 den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Ein Anordnungsgrund sei nicht gegeben,
da Geldleistungen immer nachzahlbar seien. Eilbedürftigkeit liege daher nicht vor.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Eine Vorlage der Kontoauszüge und der
Quittungen dürfe nicht gefordert werden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -), aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine Feststellung der Unzulässigkeit der von der Antragsgegnerin geforderten Mitwirkungshandlungen
ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht zu treffen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtsstreit §
86b Abs
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom
19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der ASt glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 8.Aufl, §
86b RdNr 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch
weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist gegebenenfalls auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der
grundrechtlichen Belange des ASt zu entscheiden (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO. und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 -1 BvR 2971/06 -).
In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden können, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden (BVerfG vom 12.05.2005 aaO.).
Dies zugrunde gelegt fehlt es vorliegend an einem Anordnungsgrund. Eine Eilbedürftigkeit der gewünschten Feststellung ist
für den Senat nicht mehr ersichtlich, insbesondere nachdem zwischenzeitlich Leistungen an die ASt nach Vorlage der geforderten
Unterlagen bewilligt worden sind und die ASt nunmehr auch ein eigenes Konto besitzt. Die Eilbedürftigkeit scheitert hingegen
nicht daran, dass es sich um - nachzahlbare - Geldleistungen handelt, zumal wenn es um existenzsichernde Leistungen geht.
Auch eine lediglich summarische Prüfung des Anordnungsanspruches würde bei existenzsichernden Leistungen nicht ausreichen.
Mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).