Gründe:
I. Streitig ist, ob Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosen- geld II - Alg II -) für die Zeit vom 01.01.2005
bis 30.11.2005 als Zuschuss zu erbringen sind. Mit Bescheiden vom 13.11.2004 und 24.05.2005 bewilligte die Beklagte an den
Kläger Alg II als Zuschuss. Erst in seinem Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.12.2005 gab er an, zu 1/6 Eigentümer eines
- nicht von ihm bewohnten - Wohnhauses zu sein. Für dieses Haus - Wert lt. Gutachterausschuss ca. 160.000,00 EUR - war eine
Grundschuld in Höhe von 60.000,00 DM für ein Darlehen des Klägers (Stand März 2006: 7.613,42 EUR) eingetragen. Ab 01.12.2005
bewilligte die Beklagte Alg II daraufhin lediglich darlehensweise. Mit Bescheiden vom 24.11.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 29.01.2007 nahm die Beklagte die Bewilligung von Alg II in Form eines Zuschusses zurück und bewilligte die Leistungen
für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.11.2005 als Darlehen. Der Anteil des Klägers am Haus in Höhe von 26.667,00 EUR übersteige
die Vermögensfreigrenze. Das Haus sei auch - allerdings nicht sofort - verwertbar. Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht
Würzburg (SG) erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Der Miteigentumsanteil sei mit einer Grundschuld in
Höhe von 40.000,00 DM belastet, das Haus sei weniger als 160.000,00 EUR wert. Er sei gutgläubig davon ausgegangen, die durch
eine Grundschuld rechtlich gesicherte Forderung stehe einer Verwertung entgegen. Seine in diesem Haus wohnende Mutter müsse
zeitnah in ein Pflegeheim, für dessen Kosten das Haus verwertet werde. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 22.07.2008).
Dagegen hat der Kläger am 14.08.2008 Beschwerde eingelegt. Die Immobilie sei zu hoch bewertet und der Miteigentumsanteil des
Klägers sei verpfändet. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akten der Beklagten sowie der Gerichtsakten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -) ist zulässig, aber nicht begründet. Im Ergebnis zutreffend hat das SG den Antrag abgelehnt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist nicht gegeben. Gemäß §
73a SGG iVm §
114 Zivilprozessordnung (
ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht,
nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine solche hinreichende Erfolgsaussicht besteht hier
nicht. Es genügt für die Annahme einer hinreichenden Erfolgsaussicht zwar eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit (Leitherer
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
73a Rdnr.7), der Erfolg braucht nicht mit Sicherheit festzustehen. Das Wort "hinreichend" kennzeichnet dabei, dass das Gericht
sich mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen darf und muss. Der Erfolg braucht nicht gewiss zu sein, er
muss aber immerhin nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit
ist nicht notwendig. Der Standpunkt des Antragstellers muss zumindest objektiv vertretbar sein (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 51.Aufll., §
114 Rdnr.87; Leitherer aaO.). Vorliegend hat die Beklagte nach summarischer Prüfung zu Recht die Bewilligungsbescheide vom 13.11.2004
und 24.05.2005 zurückgenommen. Sie beruhen auf Angaben, die der Begünstigte zumindest grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung
unrichtig oder unvollständig gemacht hat (§ 45 Abs.2 Satz 3 Nr.2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X -). Dieser ist in den Anträgen ausdrücklich nach dem Vorhandensein von Eigentum an bebauten Grundstücken, nach dem Verkehrswert
und nach Belastungen gefragt worden. Selbst wenn der Kläger der Meinung war, der Wert des Miteigentumsanteiles werde durch
die Belastung mit einem Darlehen aufgezehrt, hätte er diese Angaben machen müssen. Zudem bestehen an der Wertbestimmung durch
den Gutachterausschuss derzeit von Seiten des Senates keine Zweifel. Der Anteil des Klägers ist nach den bisher vorliegenden
Unterlagen allenfalls mit 7.613,42 EUR belastet. Dafür, dass dieses Grundstück in absehbarer Zeit nicht verwertet werden könne,
fehlen auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 06.12.2007 - B 14/7b AS 46/06 R -) jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere hat der Kläger selbst vorgetragen, das Haus solle bei einem zeitnahen Wechsel seiner
Mutter in ein Pflegeheim für dessen Kosten eingesetzt werden. Er geht also selbst von einer Verwertung in absehbarer Zeit
aus. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht war Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen und die Beschwerde daher zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).