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LSG Bayern, Urteil vom 03.08.2015 - 13 R 1115/13
Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation; Kein Leistungsausschluss aufgrund eines fehlenden Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsminderung aus versicherungsrechtlichen Gründen hier für einen aus dem rentenversicherten Erwerbsleben ausgeschiedenen Selbstständigen
1. Nach § 14 Abs. 4 S. 1 SGB IX besteht ein spezialgesetzlicher Anspruch auf Erstattung der Kosten, der den allgemeinen Erstattungsansprüchen gemäß §§ 102 ff. SGB X als lex specialis vorgeht, und zwar im Hinblick auf diejenigen Kosten, die der zweitangegangene Rehabilitationsträger für eine in die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers fallende Maßnahme aufgewendet hat.
2. Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter Erwerbsfähigkeit im rehabilitationsrechtlichen Sinne die Fähigkeit des Versicherten zu verstehen, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können.
3. Hierbei ist auf die gesamte berufliche Qualifikation abzustellen, also auf das Berufsbild in voller Breite und nicht lediglich auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit in der Ausgestaltung des konkreten Arbeitsplatzes; dabei sind auch berufliche Tätigkeiten der letzten Jahre mit einzubeziehen, wenn sie nicht allzu lange zurückliegen.
4. Das Erwerbsleben eines Versicherten umfasst begrifflich nicht nur versicherungspflichtige Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten, sondern auch versicherungsfreie selbstständige Tätigkeiten oder geringfügige versicherungsfreie Beschäftigungen, da auch diese Teil des Erwerbslebens eines Versicherten sein können.
Normenkette:
SGB IV § 30 Abs. 1
,
SGB IX § 14 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1 bis S. 3
,
SGB IX § 14 Abs. 4 S. 1
,
SGB IX § 8 Abs. 2
,
SGB VI § 10 Abs. 1
,
SGB VI § 11 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 11 Abs. 2 Nr. 3
,
SGB VI § 12 Abs. 1 Nr. 4a
,
SGB VI § 12 Abs. 2
,
SGB VI § 51 Abs. 1
,
SGB VI § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 1 Nr. 2 und S. 2
,
SGB VI § 9 Abs. 2
,
SGB VI §§ 10 ff.
,
SGB X §§ 102 ff.
Vorinstanzen: SG Landshut 12.07.2013 S 16 R 1048/11 ES
Tenor
I.
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Die Revision wird zugelassen.
IV.
Der Streitwert wird auf 2.177,48 Euro festgesetzt.

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