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LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2018 - 13 R 25/17
Verrechnung einer Altersrente mit einer Forderung einer Berufsgenossenschaft Voraussetzungen einer Aufrechnung Bestandskräftige Forderung Aufrechnungslage
1. Die Verrechnung stellt ein besonderes Rechtsinstitut zur Erweiterung der Aufrechnungsmöglichkeiten der Sozialleistungsträger dar und ermöglicht es diesen, untereinander Ansprüche eines Berechtigten auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten zu verrechnen.
2. Erforderlich ist, dass ein anderer Leistungsträger als der, der die Geldleistung an den Berechtigten zuständigkeitshalber zu erbringen hat, diesen wegen seiner Ansprüche gegen den Berechtigten zur Verrechnung ermächtigt.
3. Alle anderen Voraussetzungen der Aufrechnung bleiben aber erhalten; insbesondere muss eine Aufrechnungslage entsprechend § 387 BGB gegeben sein.
4. Eine zur Verrechnung berechtigende Aufrechnungslage ist gegeben, wenn der zur Verrechnung ermächtigende Leistungsträger die ihm gebührende Geldzahlung fordern und wenn der die Verrechnung erklärende Träger die ihm obliegende Geldzahlung bewirken kann.
5. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Forderung auch zu Recht besteht; ausreichend ist, dass bestandskräftig i.S.d. § 77 SGG festgestellt ist, dass die Forderung besteht und ihr keine Einrede entgegensteht.
Normenkette: ,
SGB I § 51 Abs. 2
,
BGB § 387
,
SGG § 77
Vorinstanzen: SG Augsburg 02.12.2016 S 1 R 860/16
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 2. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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